Artikel 17 VO (EU) 2018/2067
Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Überwachungsmethodik
(1) Die Prüfstelle kontrolliert, ob die im Monitoringkonzept von der zuständigen Behörde genehmigte Überwachungsmethode einschließlich spezifischer Einzelheiten ordnungsgemäß angewendet wurde.
(2) Zur Prüfung des Emissionsberichts des Anlagenbetreibers überprüft die Prüfstelle, ob der von der zuständigen Behörde genehmigte Probenahmeplan gemäß Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ordnungsgemäß angewendet und durchgeführt wird.
(3) Für die Prüfung des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten des Anlagenbetreibers überprüft die Prüfstelle, ob die im Plan zur Überwachungsmethodik festgelegte Methodik zur Erhebung und Überwachung der Daten ordnungsgemäß angewendet wird, einschließlich der folgenden Elemente:
- a)
- Werden alle Daten über Emissionen, Inputs, Outputs und Energieströme den Anlagenteilen entsprechend den Systemgrenzen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 ordnungsgemäß zugeordnet?
- b)
- Sind die Daten vollständig und sind Datenlücken oder doppelte Erfassungen aufgetreten?
- c)
- Beruhen die Aktivitätsraten für Produkt-Benchmarks auf einer ordnungsgemäßen Anwendung der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Produktdefinitionen?
- d)
- Wurden die Aktivitätsraten der Anlagenteile mit Wärme-Benchmark, der Fernwärmeanlagenteile, des Anlagenteils mit Brennstoff-Benchmark und der Anlagenteile mit Prozessemissionen entsprechend den hergestellten Produkten und entsprechend den gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG angenommenen delegierten Rechtsakten ordnungsgemäß zugeordnet?
- e)
- Wurde gegebenenfalls der Energieverbrauch ordnungsgemäß den einzelnen Anlagenteilen zugeordnet?
- f)
- Beruht der Wert der in Artikel 16 Absatz 5, den Artikeln 19, 20 oder 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameter auf einer ordnungsgemäßen Anwendung der genannten Verordnung?
- g)
- Das Datum der Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 für die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten und des Datenberichts eines neuen Marktteilnehmers.
- h)
- Für die Prüfung eines Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten: Wurden die in Anhang IV Nummern 2.3 bis 2.7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameter, die für die Anlage zutreffen, ordnungsgemäß im Einklang mit dem Plan zur Überwachungsmethodik überwacht und gemeldet?
(4) Wird weitergeleitetes CO2 gemäß Artikel 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 abgezogen und wird das weitergeleitete CO2 von der weiterleitenden und der empfangenden Anlage oder der CO2-Transportinfrastruktur gemessen, so überprüft die Prüfstelle, ob sich Differenzen zwischen den Messwerten in beiden Anlagen oder der CO2-Transportinfrastruktur durch die Unsicherheit der Messsysteme erklären lassen und ob in den Emissionsberichten beider Anlagen oder der CO2-Transportinfrastruktur das korrekte arithmetische Mittel der Messwerte verwendet wurde.
Lassen sich die Differenzen der Messwerte in den beiden Anlagen oder der CO2-Transportinfrastruktur nicht durch die Unsicherheit der Messsysteme erklären, so überprüft die Prüfstelle, ob zum Ausgleich der Messwertdifferenzen Anpassungen vorgenommen wurden, ob es konservative Anpassungen waren und ob die zuständige Behörde diese Anpassungen genehmigt hat.
Wurde das CO2 im Transit gemäß Artikel 49 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 gemeldet, so überprüft die Prüfstelle, ob das CO2 im Transit spätestens am 31. Januar des Folgejahres in eine andere Anlage oder CO2-Transportinfrastruktur weitergeleitet wurde.
(4a) Wird weitergeleitetes N2O nicht als emittiert gemäß Artikel 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 gezählt und wird das weitergeleitete N2O von der weiterleitenden und der empfangenden Anlage gemessen, so überprüft die Prüfstelle, ob sich Differenzen zwischen den Messwerten in beiden Anlagen durch die Unsicherheit der Messsysteme erklären lassen und ob in den Emissionsberichten beider Anlagen das korrekte arithmetische Mittel der Messwerte verwendet wurde.
Lassen sich die Differenzen der Messwerte in den beiden Anlagen nicht durch die Unsicherheit der Messsysteme erklären, so überprüft die Prüfstelle, ob zum Ausgleich der Messwertdifferenzen Anpassungen vorgenommen wurden, ob es konservative Anpassungen waren und ob die zuständige Behörde diese Anpassungen genehmigt hat.
(4b) Bei gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 weitergeleitetem CO2 aus Materialien oder Brennstoffen, die Kohlenstoff mit Emissionsfaktor null enthalten, prüft die Prüfstelle alle folgenden Punkte:
- a)
- das weitergeleitete CO2 stammt aus Materialien oder Brennstoffen, die Kohlenstoff mit Emissionsfaktor null enthalten;
- b)
- die weiterleitende Anlage oder CO2-Transportinfrastruktur hat das weitergeleitete CO2 ordnungsgemäß und proportional zu dem Kohlenstoffanteil abgezogen, der nicht aus Kohlenstoff mit Emissionsfaktor null stammt;
- c)
- der Betreiber der Anlage oder der CO2-Transportinfrastruktur hat Emissionen aus Leckagen, diffuse Emissionen oder abgelassene Emissionen überwacht, falls solche Emissionen aufgetreten sind;
- d)
- Angaben, die die Prüfstelle als erforderlich ansieht, um das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß zu senken, damit hinreichende Sicherheit besteht, dass der Emissionsbericht keine wesentlichen Falschangaben enthält.
(4c) Ist CO2 gemäß Artikel 49a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden, so prüft die Prüfstelle Folgendes:
- a)
- das Produkt ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2620 aufgeführt;
- b)
- der Anlagenbetreiber hat das CO2 aus Kohlenstoff ohne Emissionsfaktor null, das gemäß Artikel 49a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 dauerhaft chemisch gebunden ist, ordnungsgemäß abgezogen;
- c)
- die Menge an CO2, das in einem in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2620 aufgeführten Produkt dauerhaft chemisch gebunden ist;
- d)
- den Anteil des CO2 aus Materialien oder Brennstoffen, die Kohlenstoff mit Emissionsfaktor null enthalten:
- i)
- CO2, das aus diesen Materialien oder Brennstoffen stammt;
- ii)
- der Anlagenbetreiber hat das CO2, das dauerhaft chemisch gebunden ist, ordnungsgemäß und proportional zu dem Kohlenstoffanteil abgezogen, der nicht aus Kohlenstoff mit Emissionsfaktor null stammt;
- e)
- Angaben, die die Prüfstelle als erforderlich ansieht, um das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß zu senken, damit hinreichende Sicherheit besteht, dass der Emissionsbericht keine wesentlichen Falschangaben enthält.
(5) Zur Prüfung des Emissionsberichts des Anlagenbetreibers überprüft die Prüfstelle im Rahmen der in Absatz 1 genannten Prüfung folgende Nachweise:
- a)
- die Nachweise des Anlagenbetreibers, aus denen hervorgeht, dass die Biomasse-Brennstoffe mit Emissionsfaktor null die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen;
- b)
- die Nachweise des Anlagenbetreibers, aus denen hervorgeht, dass die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBO) mit Emissionsfaktor null oder wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (RCF) die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29a der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen;
- c)
- die Nachweise des Anlagenbetreibers, die Folgendes belegen:
- i)
- Einhaltung des Schwellenwerts für die Verringerung der Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2024/1788 durch synthetische kohlenstoffarme Kraftstoffe mit Emissionsfaktor null;
- ii)
- ob der Kohlenstoffgehalt synthetischer kohlenstoffarmer Kraftstoffe zuvor gemäß der Richtlinie 2003/87/EG der Abgabe von Zertifikaten unterlag.
(5a) Hat der Anlagenbetreiber den Biomasseanteil und den identischen mit Emissionsfaktor null belegten Biomasseanteil von Biogas anhand von Rechnungsunterlagen gemäß Artikel 39 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 bestimmt, so prüft die Prüfstelle alle folgenden Punkte:
- a)
- Die Verwendung der erworbenen Biogasmenge wird nicht von anderen geltend gemacht;
- b)
- der Anlagenbetreiber und der Produzent des Biomasseanteils sind an dasselbe Gasnetz angeschlossen;
- c)
- Angaben, die die Prüfstelle als erforderlich ansieht, um das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß zu senken, damit hinreichende Sicherheit besteht, dass der Emissionsbericht keine wesentlichen Falschangaben enthält.
(5b) Werden der RFNBO- oder RCF-Anteil und der identische mit Emissionsfaktor null belegte RFNBO- oder RCF-Anteil von Erdgas gemäß Artikel 39a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 bestimmt, so prüft die Prüfstelle alle folgenden Punkte:
- a)
- Die Verwendung der erworbenen Menge an RFNBO oder RCF wird nicht von anderen geltend gemacht;
- b)
- der Anlagenbetreiber und der Produzent der RFNBO oder RCF sind an dasselbe Gasnetz angeschlossen;
- c)
- Angaben, die die Prüfstelle als erforderlich ansieht, um das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß zu senken, damit hinreichende Sicherheit besteht, dass der Emissionsbericht keine wesentlichen Falschangaben enthält.
(6) Wird der alternative Flugkraftstoff oder der zulässige Flugkraftstoff in physisch identifizierbaren Chargen an das Luftfahrzeug geliefert und kann er physisch einem gemeldeten Flug zugeordnet werden, so prüft die Prüfstelle, ob die Menge alternativen Flugkraftstoffs oder zulässigen Flugkraftstoffs dem Flug, der unmittelbar auf die Vertankung des Kraftstoffs folgt, ordnungsgemäß zugeordnet wurde.
Werden mehrere Flüge ohne Betankung zwischen diesen aufeinanderfolgenden Flügen durchgeführt, so prüft die Prüfstelle, ob die Menge alternativen Flugkraftstoffs oder zulässigen Flugkraftstoffs diesen Flügen im Verhältnis zu den mittels des vorläufigen Emissionsfaktors berechneten Emissionen dieser Flüge zugeordnet ist.
Ist es auf einem Flugplatz nicht möglich, den alternativen Flugkraftstoff physisch einem bestimmten Flug zuzuordnen, so prüft die Prüfstelle, ob der alternative Flugkraftstoff Flügen zugeordnet ist, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind, im Verhältnis zu den mittels des vorläufigen Emissionsfaktors berechneten Emissionen der betreffenden von dem Flugplatz abgehenden Flüge.
Ist es auf einem Flugplatz nicht möglich, den zulässigen Flugkraftstoff physisch einem bestimmten Flug zuzuordnen, so prüft die Prüfstelle, ob der zulässige Flugkraftstoff den Flügen, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind, und den Flügen gemäß Artikel 3c Absatz 8 der genannten Richtlinie zugeordnet ist, im Verhältnis zu den mittels des vorläufigen Emissionsfaktors berechneten Emissionen der betreffenden Flüge.
Für die Zwecke der Unterabsätze 3 und 4 prüft die Prüfstelle, ob der alternative Flugkraftstoff oder der zulässige Flugkraftstoff gemäß dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept im Berichtszeitraum oder drei Monate vor Beginn oder drei Monate nach Ablauf des betreffenden Berichtszeitraums an die Betankungsanlage des Abflugplatzes geliefert wurde.
Für die Zwecke der Unterabsätze 1, 2, 3 und 4 prüft die Prüfstelle, ob
- a)
- der alternative Flugkraftstoff oder der zulässige Flugkraftstoff Flugplatzpaaren im Emissionsbericht des Luftfahrzeugbetreibers ordnungsgemäß zugeordnet wird;
- b)
- die Gesamtmenge des geltend gemachten alternativen Flugkraftstoffs den gemeldeten Gesamtkraftstoff des Luftfahrzeugbetreibers für Flüge, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind und die von dem Flugplatz abgehen, an dem der alternative Flugkraftstoff geliefert wird, nicht übersteigt;
- ba)
- die Gesamtmenge des zulässigen Flugkraftstoffs den gemeldeten Gesamtkraftstoff des Luftfahrzeugbetreibers für Flüge, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind, und für Flüge gemäß Artikel 3c Absatz 8 der genannten Richtlinie, die von dem Flugplatz abgehen, an dem der zulässige Flugkraftstoff geliefert wird, nicht übersteigt;
- c)
- die Gesamtmenge des alternativen Flugkraftstoffs für Flüge, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind, die Gesamtmenge des erworbenen alternativen Flugkraftstoffs, von dem die Gesamtmenge des an Dritte verkauften alternativen Flugkraftstoffs abgezogen wird, nicht übersteigt;
- ca)
- die Gesamtmenge des zulässigen Flugkraftstoffs für Flüge, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind, und für Flüge gemäß Artikel 3c Absatz 8 der genannten Richtlinie, die Gesamtmenge des erworbenen zulässigen Flugkraftstoffs, von dem die Gesamtmenge des an Dritte verkauften zulässigen Flugkraftstoffs abgezogen wird, nicht übersteigt;
- d)
- das Verhältnis zwischen alternativem Flugkraftstoff oder zulässigem Flugkraftstoff und fossilen Kraftstoffen, die den nach Flugplatzpaaren aggregierten Flügen zugeordnet sind, die Beimischungsobergrenze für den betreffenden nach einer anerkannten internationalen Norm zertifizierten alternativen Flugkraftstoff oder zulässigen Flugkraftstoff nicht übersteigt;
- e)
- der aggregierte Anteil des alternativen Flugkraftstoffs mit Emissionsfaktor null nicht die Menge an alternativem Flugkraftstoff übersteigt, wofür folgender Nachweis erbracht wird:
- i)
- Wenn der Anteil mit Emissionsfaktor null den Biomasseanteil eines gemischten alternativen Flugkraftstoffs betrifft, den Nachweis für die Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
- ii)
- wenn der Anteil mit Emissionsfaktor null den RFNBO- oder RCF-Anteil eines gemischten alternativen Kraftstoffs betrifft, den Nachweis für die Erfüllung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29a der Richtlinie (EU) 2018/2001;
- iii)
- wenn der Anteil mit Emissionsfaktor null den synthetischen kohlenstoffarmen Kraftstoffanteil eines gemischten alternativen Kraftstoffs betrifft, den Nachweis, dass der Schwellenwert für die Verringerung der Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2024/1788 erreicht wurde, und den Nachweis, dass der Kohlenstoffgehalt des synthetischen kohlenstoffarmen Kraftstoffs zuvor Gegenstand der Abgabe von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG war;
- f)
- dieselbe Menge alternativen Flugkraftstoffs oder zulässigen Flugkraftstoffs weder bereits in einem früheren Bericht noch von einem anderen Luftfahrzeugbetreiber noch in einem anderen CO2-Bepreisungssystem berücksichtigt oder geltend gemacht wurde.
(7) Zur Bewertung der Angaben im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 prüft und bestätigt die Prüfstelle Folgendes:
- a)
- wenn Kraftstoffe nicht im selben Berichtsjahr verwendet werden, ob die im genehmigten Monitoringkonzept vorgesehene Methode zur Zuteilung der Kraftstoffmengen auf die verschiedenen Lieferanten ordnungsgemäß angewandt wurde;
- b)
- ob die Kraftstoffmengen eines Lieferanten, die vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber verwendet werden, die von diesem Lieferanten erworbenen Mengen unter Berücksichtigung der auf Lager gehaltenen Mengen, die nach der Methode des genehmigten Monitoringkonzepts berechnet wurden, nicht übersteigt.
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