Artikel 17 VO (EU) 2018/2067

Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Überwachungsmethodik

(1) Die Prüfstelle kontrolliert, ob die im Monitoringkonzept von der zuständigen Behörde genehmigte Überwachungsmethode einschließlich spezifischer Einzelheiten ordnungsgemäß angewendet wurde.

(2) Zur Prüfung des Emissionsberichts des Anlagenbetreibers überprüft die Prüfstelle, ob der von der zuständigen Behörde genehmigte Probenahmeplan gemäß Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ordnungsgemäß angewendet und durchgeführt wird.

(3) Für die Prüfung des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten des Anlagenbetreibers überprüft die Prüfstelle, ob die im Plan zur Überwachungsmethodik festgelegte Methodik zur Erhebung und Überwachung der Daten ordnungsgemäß angewendet wird, einschließlich der folgenden Elemente:

a)
Werden alle Daten über Emissionen, Inputs, Outputs und Energieströme den Anlagenteilen entsprechend den Systemgrenzen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 ordnungsgemäß zugeordnet?
b)
Sind die Daten vollständig und sind Datenlücken oder doppelte Erfassungen aufgetreten?
c)
Beruhen die Aktivitätsraten für Produkt-Benchmarks auf einer ordnungsgemäßen Anwendung der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Produktdefinitionen?
d)
Wurden die Aktivitätsraten der Anlagenteile mit Wärme-Benchmark, der Fernwärmeanlagenteile, des Anlagenteils mit Brennstoff-Benchmark und der Anlagenteile mit Prozessemissionen entsprechend den hergestellten Produkten und entsprechend den gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG angenommenen delegierten Rechtsakten ordnungsgemäß zugeordnet?
e)
Wurde gegebenenfalls der Energieverbrauch ordnungsgemäß den einzelnen Anlagenteilen zugeordnet?
f)
Beruht der Wert der in Artikel 16 Absatz 5, den Artikeln 19, 20 oder 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameter auf einer ordnungsgemäßen Anwendung der genannten Verordnung?
g)
Das Datum der Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 für die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten und des Datenberichts eines neuen Marktteilnehmers.
h)
Für die Prüfung eines Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten: Wurden die in Anhang IV Nummern 2.3 bis 2.7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameter, die für die Anlage zutreffen, ordnungsgemäß im Einklang mit dem Plan zur Überwachungsmethodik überwacht und gemeldet?

(4) Wird weitergeleitetes CO2 gemäß Artikel 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 abgezogen oder weitergeleitetes N2O gemäß Artikel 50 der genannten Verordnung nicht den Emissionen zugerechnet und wird das weitergeleitete CO2 bzw. N2O sowohl von der weiterleitenden als auch von der empfangenden Anlage gemessen, so überprüft die Prüfstelle, ob sich Differenzen zwischen den Messwerten in beiden Anlagen durch die Unsicherheit der Messsysteme erklären lassen und ob in den Emissionsberichten beider Anlagen das korrekte arithmetische Mittel der Messwerte verwendet wurde.

Lassen sich die Differenzen der Messwerte in den beiden Anlagen nicht durch die Unsicherheit der Messsysteme erklären, so überprüft die Prüfstelle, ob zum Ausgleich der Messwertdifferenzen Anpassungen vorgenommen wurden, ob es konservative Anpassungen waren und ob die zuständige Behörde diese Anpassungen genehmigt hat.

(5) Müssen Anlagenbetreiber gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission weitere Elemente, die für die Einhaltung von Artikel 24 Absatz 1 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission(1) relevant sind, in das Monitoringkonzept aufnehmen, so überprüft die Prüfstelle, ob die in Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 genannten Verfahren ordnungsgemäß angewandt und durchgeführt werden. Dabei überprüft die Prüfstelle auch, ob der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde bis 31. Dezember des Berichtszeitraums die Angaben zu geplanten oder tatsächlichen Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsrate und des Betriebs einer Anlage übermittelt hat.

(5) Zur Prüfung des Emissionsberichts des Anlagenbetreibers überprüft die Prüfstelle im Rahmen der in Absatz 1 genannten Prüfung den Nachweis des Anlagenbetreibers über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(6) Kann der Biokraftstoff oder der zulässige Flugkraftstoff physisch einem in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Flug zugeordnet werden, so überprüft die Prüfstelle, ob die Menge an Biokraftstoff oder zulässigem Flugkraftstoff ordnungsgemäß dem Flug zugeordnet wird, der unmittelbar auf die Vertankung des Kraftstoffs folgt.

Werden zwischen den nachfolgenden Flügen mehrere weitere Flüge ohne Betankung durchgeführt, so überprüft die Prüfstelle, ob die Menge an Biokraftstoff oder zulässigem Flugkraftstoff diesen Flügen proportional nach dem Ansatz, der in dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept aufgeführt ist, und nach dem schriftlichen Verfahren zugewiesen wird, das der Luftfahrzeugbetreiber eingeführt hat, um die ordnungsgemäße Zuweisung von Biokraftstoff oder zulässigem Flugkraftstoff zu gewährleisten.

Ist es auf einem Flugplatz nicht möglich, den Biokraftstoff oder zulässigen Flugkraftstoff physisch einem bestimmten Flug zuzuordnen, so überprüft die Prüfstelle, ob

a)
der Biokraftstoff oder der zulässige Flugkraftstoff Flugplatzpaaren im Emissionsbericht des Luftfahrzeugbetreibers ordnungsgemäß zugeordnet wird;
b)
die Gesamtmenge des Biokraftstoffs oder zulässigen Flugkraftstoffs die vom Luftfahrzeugbetreiber gemeldete Gesamtkraftstoffmenge für Flüge, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind und die von dem Flugplatz abgehen, an dem der Biokraftstoff oder zulässige Flugkraftstoff geliefert wird, nicht übersteigt;
c)
die Gesamtmenge des Biokraftstoffs oder zulässigen Flugkraftstoffs, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind, die Gesamtmenge des erworbenen Biokraftstoffs oder zulässigen Flugkraftstoffs, von dem die Gesamtmenge des an Dritte verkauften Biokraftstoffs oder zulässigen Flugkraftstoffs abgezogen wird, nicht übersteigt;
d)
der Biomasseanteil des Biokraftstoffs oder zulässigen Flugkraftstoffs, der nach Flugplatzpaaren aggregierten Flügen zugeordnet ist, eine gegebenenfalls geltende Beimischungsobergrenze für den betreffenden nach einer anerkannten internationalen Norm zertifizierten Biokraftstoff oder zulässigen Flugkraftstoff nicht übersteigt;
e)
der aggregierte Biomasseanteil des Biokraftstoffs oder des zulässigen Flugkraftstoffs die Menge an Biomasse, für die der Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erbracht wird, nicht übersteigt;
f)
die gleichen Mengen an Biokraftstoffen oder zulässigen Flugkraftstoffen nicht in einem früheren Bericht, einem anderen System oder bei einem anderen Anlagenbetreiber berücksichtigt wurden.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1).

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