Artikel 16 VO (EU) 2018/2067
Datenprüfung
(1) Die Prüfstelle prüft die Daten im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers durch eingehende Datentests, wie Rückverfolgung der Daten zur Primärdatenquelle, Gegenprüfung von Daten mit externen Datenquellen, Abgleiche, Kontrolle von Grenzwerten für entsprechende Daten und Neuberechnungen.
(2) Unter Berücksichtigung des genehmigten Monitoringkonzepts, des Plans zur Überwachungsmethodik bzw. des Plans zur Klimaneutralität (einschließlich der darin beschriebenen Verfahren) überprüft die Prüfstelle im Rahmen der Datenprüfung gemäß Absatz 1 Folgendes:
- a)
- für die Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers: die Grenzen einer Anlage;
- b)
- für die Prüfung des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers die Grenzen einer Anlage und ihrer Anlagenteile;
- c)
- für die Prüfung des Emissionsberichts, des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers die Vollständigkeit der Stoffströme und Emissionsquellen, die im von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept bzw. im Plan zur Überwachungsmethodik beschrieben sind;
- ca)
- für die Prüfung eines Klimaneutralitätsberichts die Übereinstimmung mit den Grenzen der Anlage gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und ihrer Anlagenteile gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;
- d)
- für die Prüfung des Emissionsberichts und des Berichts über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr eines Luftfahrzeugbetreibers: die Vollständigkeit der Flüge, die unter eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen, für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist, sowie die Vollständigkeit der Emissionsdaten bzw. der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr;
- e)
- für die Prüfung des Emissionsberichts eines Luftfahrzeugbetreibers: die Übereinstimmung zwischen gemeldeten Daten und den Angaben in den Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage;
- f)
- für die Prüfung des Emissionsberichts eines Luftfahrzeugbetreibers: die Übereinstimmung zwischen den aggregierten Daten über den Treibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Versorgung der für die Luftverkehrstätigkeiten eingesetzten Luftfahrzeuge mit Treibstoff;
- fa)
- für die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten: die Genauigkeit der in Artikel 16 Absatz 5, den Artikeln 19, 20 oder 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameter und der gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 erforderlichen Daten;
- fb)
- für die Prüfung eines Klimaneutralitätsberichts: die Übereinstimmung der historischen Emissionen, der Emissionswerte und der Aktivitätsraten mit den Daten in den Bezugsdatenberichten und den Berichten über die Aktivitätsraten;
- g)
- die Übereinstimmung der gemeldeten aggregierten Daten im Bericht eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers mit Primärdatenquellen;
- h)
- die Messwerte unter Verwendung der Ergebnisse der Berechnungen des Anlagenbetreibers gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, wenn der Anlagenbetreiber eine auf Messung beruhende Methodik gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Durchführungsverordnung verwendet;
- ha)
- für die Bewertung der Angaben im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066: die Übereinstimmung zwischen den Angaben und den Nachweisen des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Brennstoffrechnungen, Lieferscheinen und Verträgen mit Brennstoffanbietern;
- i)
- die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Daten.
(2a) Stellt der Luftfahrzeugbetreiber im Bericht über die Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr Daten zu Flugrouten zur Verfügung, so überprüft die Prüfstelle im Rahmen der Datenprüfung gemäß Absatz 1 und unter Berücksichtigung des genehmigten Monitoringkonzepts die Vollständigkeit der Flugrouteninformationen.
(2b) Stellt der Luftfahrzeugbetreiber im Bericht über die Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr Daten zu Luftfahrzeugeigenschaften zur Verfügung, so überprüft die Prüfstelle im Rahmen der Datenprüfung gemäß Absatz 1 und unter Berücksichtigung des genehmigten Monitoringkonzepts mindestens Folgendes:
- a)
- die Übereinstimmung zwischen den im genehmigten Monitoringkonzept aufgeführten Luftfahrzeugmustern und den gemeldeten Daten über Luftfahrzeugmuster bzw. den in internen Aufzeichnungen festgehaltenen Daten;
- b)
- die Übereinstimmung zwischen den Datenquellen und Verfahren des Luftfahrzeugbetreibers für Luftfahrzeugtriebwerke mit der eindeutigen Kennung des Luftfahrzeugs, die in der Datenbank der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für Triebwerkemissionen oder einer gleichwertigen Datenbank enthalten ist, die zur Identifizierung der mit dem Luftfahrzeug verbundenen Triebwerke verwendet wird;
- c)
- die Übereinstimmung zwischen der Luftfahrzeugmasse, der Startmasse oder dem Lastfaktor in den internen Aufzeichnungen des Luftfahrzeugbetreibers und den Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage mit den vom Luftfahrzeugbetreiber gemeldeten Daten.
Die Prüfstelle verwendet auch die Luftfahrzeugleistungssimulationsbasis von Luftfahrzeugdaten, um die Luftfahrzeugmasse, die Startmasse oder den Lastfaktor zu schätzen und diese Daten mit den vom Luftfahrzeugbetreiber bereitgestellten Daten zu vergleichen.
(2c) Stellt der Luftfahrzeugbetreiber im Bericht über die Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr Daten zur Luftfahrzeugleistung zur Verfügung, so überprüft die Prüfstelle im Rahmen der Datenprüfung gemäß Absatz 1 und unter Berücksichtigung des genehmigten Monitoringkonzepts Folgendes:
- a)
- die Übereinstimmung zwischen Flugroutendaten und Luftfahrzeugleistungsdaten entlang seiner Flugroute, einschließlich eines Abgleichs der für Flugroutendaten und Luftfahrzeugleistungsdaten verwendeten Zeitstempel;
- b)
- die Übereinstimmung zwischen dem aggregierten Treibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Versorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs mit Treibstoff und den Messungen im Tank;
- c)
- die Übereinstimmung zwischen den vom Luftfahrzeugbetreiber gemeldeten Daten und den Spezifikationen des Herstellers, den internen Aufzeichnungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem gelieferten Treibstoff, dem Kraftstoffdurchsatz und der Triebwerkeffizienz, einschließlich des Triebwerkschubs;
- d)
- Angaben, die die Prüfstelle als erforderlich ansieht, um das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß zu senken, damit hinreichende Sicherheit besteht, dass der Bericht über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr keine wesentlichen Falschangaben enthält.
Bei der Überprüfung der Übereinstimmung der unter Buchstabe a genannten Daten verwendet die Prüfstelle auch die Luftfahrzeugleistungssimulationsbasis mit Luftfahrzeugdaten, um die Kraftstoffdurchsatzmessungen und die Triebwerkeffizienz zu schätzen und diese so mit den vom Luftfahrzeugbetreiber bereitgestellten Daten zu vergleichen.
(2d) Verwendet der Luftfahrzeugbetreiber seine eigene Methode zur Bestimmung der Kraftstoffeigenschaften oder Wetterdaten im Bericht über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, sein eigenes Modul für die Kraftstoffverbrennung oder sein eigenes Modul für die Emissionsschätzung gemäß Artikel 56a Absatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, so überprüft die Prüfstelle im Rahmen der Datenprüfung gemäß Absatz 1 die Gültigkeit der Eingabeinformationen, die zur Bestimmung der Daten verwendet wurden, und wendet die von der zuständigen Behörde im Monitoringkonzept genehmigten Methoden an.
(3) Für die Überprüfung der Vollständigkeit der Flüge gemäß Absatz 2 Buchstabe d zieht die Prüfstelle die Luftverkehrsdaten eines Luftfahrzeugbetreibers heran, einschließlich Daten von Eurocontrol oder anderen einschlägigen Einrichtungen, die Luftverkehrsinformationen, wie sie Eurocontrol zur Verfügung stehen, verarbeiten können.
(4) Für die Überprüfung der Vollständigkeit der Flugrouten gemäß Absatz 2a verwendet die Prüfstelle das Current Tactical Flight Model von Eurocontrol, das Regulated Tactical Flight Model von Eurocontrol oder alternativ das Filed Tactical Flight Model von Eurocontrol oder gegebenenfalls ein in Bezug auf die Datengenauigkeit gleichwertiges Modell, sowie die Daten aus dem automatischen bordabhängigen Flugüberwachungssystem.
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