Artikel 16 VO (EU) 2018/2067
Datenprüfung
(1) Die Prüfstelle prüft die Daten im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers durch eingehende Datentests, wie Rückverfolgung der Daten zur Primärdatenquelle, Gegenprüfung von Daten mit externen Datenquellen, Abgleiche, Kontrolle von Grenzwerten für entsprechende Daten und Neuberechnungen.
(2) Unter Berücksichtigung des genehmigten Monitoringkonzepts bzw. des Plans zur Überwachungsmethodik (einschließlich der darin beschriebenen Verfahren) überprüft die Prüfstelle im Rahmen der Datenprüfung gemäß Absatz 1 Folgendes:
- a)
- für die Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers: die Grenzen einer Anlage;
- b)
- für die Prüfung des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers die Grenzen einer Anlage und ihrer Anlagenteile;
- c)
- für die Prüfung des Emissionsberichts, des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers die Vollständigkeit der Stoffströme und Emissionsquellen, die im von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept bzw. im Plan zur Überwachungsmethodik beschrieben sind;
- d)
- für die Prüfung des Emissionsberichts eines Luftfahrzeugbetreibers: die Vollständigkeit der Flüge, die unter eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen und für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist, sowie die Vollständigkeit der Emissionsdaten;
- e)
- für die Prüfung des Emissionsberichts eines Luftfahrzeugbetreibers: die Übereinstimmung zwischen gemeldeten Daten und den Angaben in den Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage;
- f)
- für die Prüfung des Emissionsberichts eines Luftfahrzeugbetreibers: die Übereinstimmung zwischen den aggregierten Daten über den Treibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Versorgung der für die Luftverkehrstätigkeiten eingesetzten Luftfahrzeuge mit Treibstoff;
- fa)
- für die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten: die Genauigkeit der in Artikel 16 Absatz 5, den Artikeln 19, 20 oder 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameter und der gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 erforderlichen Daten;
- g)
- die Übereinstimmung der gemeldeten aggregierten Daten im Bericht eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers mit Primärdatenquellen;
- h)
- die Messwerte unter Verwendung der Ergebnisse der Berechnungen des Anlagenbetreibers gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, wenn der Anlagenbetreiber eine auf Messung beruhende Methodik gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Durchführungsverordnung verwendet;
- i)
- die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Daten.
(3) Für die Überprüfung der Vollständigkeit der Flüge gemäß Absatz 2 Buchstabe d zieht die Prüfstelle die Luftverkehrsdaten eines Luftfahrzeugbetreibers heran, einschließlich Daten von Eurocontrol oder anderen einschlägigen Einrichtungen, die Luftverkehrsinformationen, wie sie Eurocontrol zur Verfügung stehen, verarbeiten können.
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