Artikel 15 VO (EU) 2018/2067

Analytische Verfahren

(1) Die Prüfstelle beurteilt die Plausibilität und Vollständigkeit der Daten mit analytischen Verfahren, wenn das inhärente Risiko, das Kontrollrisiko und die Eignung der Kontrolltätigkeiten des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers analytische Verfahren notwendig machen.

(2) Bei den analytischen Verfahren gemäß Absatz 1 beurteilt die Prüfstelle gemeldete Daten, um potenzielle Risikobereiche zu ermitteln und anschließend die geplanten Prüftätigkeiten zu validieren und anzupassen. Die Prüfstelle muss mindestens

a)
die Plausibilität von Fluktuationen und Trends im Zeitverlauf oder zwischen vergleichbaren Objekten bewerten;
b)
direkte Ausreißer, unerwartete Daten und Datenlücken ermitteln.

(3) Bei den analytischen Verfahren gemäß Absatz 1 wendet die Prüfstelle

a)
vorläufige analytische Verfahren auf die aggregierten Daten an, bevor sie die Tätigkeiten gemäß Artikel 14 ausführt, um die Art, Komplexität und Relevanz der gemeldeten Daten zu verstehen;
b)
vertiefte analytische Verfahren auf die aggregierten Daten und die zugrunde liegenden Datenpunkte an, um potenzielle strukturelle Fehler und direkte Ausreißer zu ermitteln;
c)
endgültige analytische Verfahren auf die aggregierten Daten an, um zu gewährleisten, dass alle Fehler, die im Prüfprozess ermittelt wurden, ordentlich behoben wurden.

(4) Ermittelt die Prüfstelle Ausreißer, Fluktuationen, Trends, Datenlücken oder Daten, die mit anderen einschlägigen Informationen nicht vereinbar sind oder die erheblich von den erwarteten Mengen oder Kennziffern abweichen, so ersucht die Prüfstelle den Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber um Erklärungen, die durch zusätzliche sachdienliche Nachweise gestützt werden.

Auf Grundlage der Erklärungen und zusätzlichen Nachweise bewertet die Prüfstelle die Auswirkungen auf den Prüfplan und die durchzuführenden Prüftätigkeiten.

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