Artikel 14 VO (EU) 2018/2067

Prüftätigkeit

Die Prüfstelle führt den Prüfplan durch und überprüft die Durchführung des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts bzw. des Plans zur Überwachungsmethodik auf der Grundlage der Risikoanalyse.

Zu diesem Zweck führt die Prüfstelle ausführliche Tests in Form von analytischen Verfahren, Datenprüfung und Überprüfung der Überwachungsmethodik durch und

a)
überprüft die Datenflussaktivitäten und die im Datenfluss eingesetzten Systeme, einschließlich der Informationstechnologiesysteme;
b)
überprüft, ob die Kontrolltätigkeiten des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers angemessen dokumentiert, angewandt und aufrechterhalten werden und wirksam genug sind, um die inhärenten Risiken zu verringern;
d)
überprüft, ob die im Monitoringkonzept bzw. im Plan zur Überwachungsmethodik aufgeführten Verfahren die inhärenten Risiken und die Kontrollrisiken wirksam verringern und ob die Verfahren angewandt, hinreichend dokumentiert und ordnungsgemäß aufrechterhalten werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe a verfolgt die Prüfstelle den Datenfluss, indem sie der Abfolge und dem Zusammenwirken der Datenflussaktivitäten von der Primärdatenquelle bis zur Zusammenstellung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers nachgeht.

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