Artikel 13 VO (EU) 2018/2067

Prüfplan

(1) Die Prüfstelle entwirft einen Prüfplan, der in einem angemessenen Verhältnis zu den im Laufe der strategischen Analyse und der Risikoanalyse erhaltenen Informationen und ermittelten Risiken steht und zumindest Folgendes umfasst:

a)
ein Prüfprogramm, in dem Art und Umfang der Prüftätigkeiten sowie die Dauer und die Art und Weise ihrer Ausführung beschrieben sind;
b)
einen Testplan, der vorgibt, in welchem Umfang und mit welchen Methoden die Kontrolltätigkeiten und die dafür geltenden Verfahren getestet werden;
c)
einen Plan für Datenstichproben, der vorgibt, in welchem Umfang und nach welchen Methoden Datenstichproben in Bezug auf die Datenpunkte genommen werden, die den aggregierten Emissionen im Emissionsbericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers oder den aggregierten für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten im Bezugsdatenbericht, im Datenbericht des neuen Marktteilnehmers bzw. im Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten des Anlagenbetreibers zugrunde liegen.

(2) Die Prüfstelle stellt den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Testplan so auf, dass sie feststellen kann, inwieweit die betreffenden Kontrolltätigkeiten eine zuverlässige Einschätzung erlauben, dass die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b, c oder d oder in Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Anforderungen erfüllt sind.

Bei der Bestimmung der Stichprobengröße und der Probenahmen für die Tests der Kontrolltätigkeiten berücksichtigt die Prüfstelle Folgendes:

a)
die inhärenten Risiken;
b)
das Kontrollumfeld;
c)
die einschlägigen Kontrolltätigkeiten;
d)
die Vorgabe, ein Prüfgutachten vorzulegen, das hinreichende Sicherheit bietet.

(3) Bei der Bestimmung der Stichprobengröße und der Probenahmen für die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Datenstichproben berücksichtigt die Prüfstelle Folgendes:

a)
die inhärenten Risiken und Kontrollrisiken;
b)
die Ergebnisse der analytischen Verfahren;
c)
die Vorgabe, ein Prüfgutachten vorzulegen, das hinreichende Sicherheit bietet;
d)
die Wesentlichkeitsschwelle;
e)
die Wesentlichkeit des Beitrags eines einzelnen Datenelements zum gesamten Datensatz.

(4) Der Prüfplan wird von der Prüfstelle so aufgestellt und angewendet, dass das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß gesenkt wird und so hinreichende Sicherheit besteht, dass der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine Falschangaben enthält.

(5) Die Prüfstelle aktualisiert die Risikoanalyse und den Prüfplan und passt die Prüftätigkeiten an, wenn sie im Laufe der Prüfung zusätzliche Risiken entdeckt, die gesenkt werden müssen, oder wenn die tatsächlichen Risiken geringer sind als ursprünglich erwartet.

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