Artikel 12 VO (EU) 2018/2067
Risikoanalyse
(1) Um eine wirksame Prüfung zu konzipieren, zu planen und durchzuführen, ermittelt und analysiert die Prüfstelle folgende Aspekte:
- a)
- die inhärenten Risiken;
- b)
- Kontrolltätigkeiten;
- c)
- die Kontrollrisiken in Bezug auf die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeiten, wenn Kontrolltätigkeiten gemäß Buchstabe b durchgeführt wurden.
(2) Zur Ermittlung und Analyse der in Absatz 1 genannten Aspekte zieht die Prüfstelle mindestens Folgendes heran:
- a)
- die Ergebnisse der strategischen Analyse gemäß Artikel 11 Absatz 1;
- b)
- die Informationen nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c;
- c)
- die Wesentlichkeitsschwelle gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b.
(3) Stellt die Prüfstelle fest, dass der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber in seiner Risikobewertung die einschlägigen inhärenten Risiken und Kontrollrisiken nicht ermittelt hat, so teilt sie dies dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber mit.
(4) Die Prüfstelle revidiert die Risikoanalyse und ändert oder wiederholt die vorzunehmenden Prüftätigkeiten, wenn dies angesichts der bei der Prüfung erhaltenen Informationen angezeigt ist.
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