Artikel 12 VO (EU) 2018/2067

Risikoanalyse

(1) Um eine wirksame Prüfung zu konzipieren, zu planen und durchzuführen, ermittelt und analysiert die Prüfstelle folgende Aspekte:

a)
die inhärenten Risiken;
b)
Kontrolltätigkeiten;
c)
die Kontrollrisiken in Bezug auf die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeiten, wenn Kontrolltätigkeiten gemäß Buchstabe b durchgeführt wurden.

(2) Zur Ermittlung und Analyse der in Absatz 1 genannten Aspekte zieht die Prüfstelle mindestens Folgendes heran:

a)
die Ergebnisse der strategischen Analyse gemäß Artikel 11 Absatz 1;
b)
die Informationen nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c;
c)
die Wesentlichkeitsschwelle gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b.

(3) Stellt die Prüfstelle fest, dass der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber in seiner Risikobewertung die einschlägigen inhärenten Risiken und Kontrollrisiken nicht ermittelt hat, so teilt sie dies dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber mit.

(4) Die Prüfstelle revidiert die Risikoanalyse und ändert oder wiederholt die vorzunehmenden Prüftätigkeiten, wenn dies angesichts der bei der Prüfung erhaltenen Informationen angezeigt ist.

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