Artikel 11 VO (EU) 2018/2067

Strategische Analyse

(1) Zu Beginn der Prüfung untersucht die Prüfstelle, welcher Art, wie umfangreich und wie komplex die Prüfaufgaben voraussichtlich sind, indem sie alle Tätigkeiten, die für die Anlage oder den Luftfahrzeugbetreiber relevant sind, einer strategischen Analyse unterzieht.

(2) Um die Tätigkeiten der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers zu verstehen, erhebt und bewertet die Prüfstelle die Informationen, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob das Prüfteam hinreichende Kompetenz für die Prüfung besitzt, um festzustellen, ob der vertraglich vorgesehene Zeitaufwand angemessen ist, und um sich zu vergewissern, dass sie die notwendige Risikoanalyse durchführen kann. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)
die Informationen nach Artikel 10 Absatz 1;
b)
die erforderliche Wesentlichkeitsschwelle;
c)
die Informationen aus den Prüfungen der Vorjahre, wenn die Prüfstelle die Prüfung für denselben Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber ausführt.

(3) Bei der Bewertung der in Absatz 2 genannten Informationen beurteilt die Prüfstelle mindestens Folgendes:

a)
für die Prüfung des Emissionsberichts des Anlagenbetreibers die Anlagenkategorie gemäß Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und die in der Anlage ausgeführten Tätigkeiten;
b)
für die Prüfung des Emissionsberichts oder des Berichts über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr des Luftfahrzeugbetreibers Art und Größe des Luftfahrzeugbetreibers, die Verteilung der Informationen auf verschiedene Orte und Zahl und Art der Flüge;
c)
das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept bzw. der von der zuständigen Behörde genehmigte Plan zur Überwachungsmethodik sowie die Einzelheiten der in diesem Konzept bzw. in diesem Plan vorgesehenen Überwachungsmethodik;
ca)
für die Prüfung des Klimaneutralitätsberichts, den Plan zur Klimaneutralität, die in diesem Plan festgelegten spezifischen Etappenziele und Zielvorgaben sowie etwaige Aktualisierungen des Plans zur Klimaneutralität im Zeitraum für die Berichterstattung über Klimaneutralität;
d)
Art, Größe und Komplexität der Emissionsquellen und Stoffströme sowie die Geräte und Verfahren, mit denen die Emissionsdaten oder Daten über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr bzw. die für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten ermittelt wurden, einschließlich der im Monitoringkonzept bzw. im Plan zur Überwachungsmethodik beschriebenen Messgeräte, Herkunft und Anwendung von Berechnungsfaktoren und andere Primärdatenquellen;
e)
die Datenflussaktivitäten, das Kontrollsystem und das Kontrollumfeld;
f)
für die Prüfung von Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr, den Umfang, in dem die Luftfahrzeugbetreiber Daten in NEATS oder in von der Kommission gemäß Artikel 56a Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genehmigten IT-Instrumenten Dritter bereitstellen.

(4) Bei der strategische Analyse untersucht die Prüfstelle, ob

a)
das vorgelegte Monitoringkonzept bzw. der vorgelegte Plan zur Überwachungsmethodik der neuesten Version entspricht und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde;
aa)
es sich bei dem ihr vorgelegten Plan zur Klimaneutralität um die neueste Version handelt und ob diese von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 22b Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 für konform befunden wurde;
b)
das Monitoringkonzept im Berichtszeitraum geändert wurde;
ba)
der Plan zur Überwachungsmethodik im Bezugszeitraum bzw. im Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten geändert wurde;
bb)
der Plan zur Klimaneutralität während des Zeitraums für die Berichterstattung über Klimaneutralität geändert wurde und ob die zuständige Behörde über diese Änderungen unterrichtet wurde;
c)
gegebenenfalls die in Buchstabe b genannten Änderungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 mitgeteilt oder gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung von der zuständigen Behörde genehmigt wurden;
d)
gegebenenfalls die in Buchstabe ba genannten Änderungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 mitgeteilt oder gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Verordnung von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.

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