Artikel 10 VO (EU) 2018/2067
Angaben eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers
(1) Vor der strategischen Analyse und in weiteren Phasen der Prüfung stellt der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber der Prüfstelle Folgendes zur Verfügung:
- a)
- die dem Anlagenbetreiber erteilte Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, wenn sie die Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers betrifft;
- b)
- die neueste Version des Monitoringkonzepts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers sowie jede andere sachdienliche Version des Monitoringkonzepts, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, einschließlich des Nachweises der Genehmigung;
- c)
- die neueste Version des Plans zur Überwachungsmethodik des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers sowie jede andere sachdienliche Version des Plans zur Überwachungsmethodik, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, einschließlich des Nachweises der Genehmigung;
- ca)
- die neueste Version des Plans zur Klimaneutralität des Anlagenbetreibers sowie jede andere sachdienliche Version des Plans zur Klimaneutralität;
- d)
- eine Beschreibung der Datenflussaktivitäten des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;
- e)
- die gegebenenfalls in Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder in Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 genannte Risikobewertung und einen Überblick über das Kontrollsystem als Ganzes;
- f)
- gegebenenfalls die vereinfachte Unsicherheitsbewertung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;
- g)
- die in dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept bzw. dem von der zuständigen Behörde genehmigten Plan zur Überwachungsmethodik genannten Verfahren, einschließlich der Verfahren für Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten;
- h)
- gegebenenfalls den jährlichen Emissionsbericht, Bericht über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, Bezugsdatenbericht, Datenbericht des neuen Marktteilnehmers, Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten oder Klimaneutralitätsbericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;
- i)
- die Bezugsdatenberichte früherer Zuteilungszeiträume für frühere Zuteilungsphasen und die Berichte über die Jahresaktivitätsrate der Vorjahre, die der zuständigen Behörde gegebenenfalls für die Zwecke von Artikel 10a Absatz 21 der Richtlinie 2003/87/EG vorgelegt wurden;
- j)
- gegebenenfalls den von der zuständigen Behörde genehmigten Probenahmeplan des Anlagenbetreibers gemäß Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
- k)
- die Aufzeichnungen aller Änderungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, wenn das Monitoringkonzept im Berichtszeitraum geändert wurde;
- ka)
- die Aufzeichnung aller Änderungen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331, wenn der Plan zur Überwachungsmethodik geändert wurde;
- kb)
- die Aufzeichnungen aller Aktualisierungen gemäß Artikel 22d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331, wenn der Klimaneutralitätsbericht im Berichtszeitraum aktualisiert wurde;
- l)
- gegebenenfalls die Berichte gemäß Artikel 69 Absätze 1 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
- la)
- gegebenenfalls Angaben dazu, wie der Anlagenbetreiber Nichtkonformitäten behoben oder Verbesserungsempfehlungen umgesetzt hat, die im Prüfbericht zum Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten des Vorjahres oder zu einem einschlägigen Bezugsdatenbericht enthalten waren;
- lb)
- gegebenenfalls die Berichte aus den Energieaudits oder zertifizierten Energiemanagementsystemen gemäß Artikel 22a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 mit den Empfehlungen dieser Audits oder Managementsysteme;
- lc)
- gegebenenfalls einschlägige Nachweise für die Umsetzung der Empfehlungen aus den Energieaudits oder zertifizierten Energiemanagementsystemen gemäß Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331, einschließlich des Verfahrens für die Umsetzung dieser Empfehlungen gemäß Artikel 22a Absatz 2 der genannten Verordnung;
- ld)
- einschlägige Nachweise dafür, dass eine der Bedingungen aus Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 erfüllt ist;
- m)
- den Prüfbericht des Vorjahres, des vorangegangenen Bezugszeitraums oder gegebenenfalls des vorangegangenen Zeitraums für die Berichterstattung über Klimaneutralität, wenn diese Prüfstelle im Vorjahr, im vorangegangenen Bezugszeitraum oder gegebenenfalls im vorangegangenen Zeitraum für die Berichterstattung über Klimaneutralität nicht die Prüfung für den betreffenden Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber ausgeführt hat;
- n)
- die einschlägige Korrespondenz mit der zuständigen Behörde, insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Mitteilung von Änderungen des Monitoringkonzepts, des Plans zur Überwachungsmethodik, des Plans zur Klimaneutralität bzw. der Etappenziele und Zielvorgaben sowie gegebenenfalls Berichtigungen von gemeldeten Daten;
- o)
- Angaben zu den Datenbanken und -quellen, einschließlich der von Eurocontrol oder einer anderen einschlägigen Organisation, des Systems zur Verfolgung von Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr (NEATS) oder eines IT-Instruments Dritter gemäß Artikel 56a Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die für Überwachungs- und Berichterstattungszwecke herangezogen wurden;
- oa)
- Angaben und zugrunde liegende Daten, die der Luftfahrzeugbetreiber für die Zusammenstellung von Fluginformationen, Informationen über Luftfahrzeugeigenschaften und andere Arten von überwachten Informationen verwendet, um die CO2-Äquivalent-Berechnung für die Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr je Flug durchzuführen, wenn NEATS gemäß Artikel 56b Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu einem späteren Zeitpunkt von der Kommission zur Verfügung gestellt wird;
- p)
- wenn die Prüfung den Emissionsbericht einer Anlage betrifft, die gemäß Richtlinie 2009/31/EG Treibhausgase geologisch in einer Speicherstätte speichern darf, den gemäß der Richtlinie erforderlichen Überwachungsplan und die gemäß Artikel 14 der Richtlinie erforderlichen Berichte, die zumindest den Berichtszeitraum des zu prüfenden Emissionsberichts betreffen;
- q)
- gegebenenfalls die Genehmigung der zuständigen Behörden zum Verzicht auf Anlagebegehungen gemäß Artikel 31 Absatz 1;
- r)
- Nachweis des Anlagenbetreibers über die Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten für die im Monitoringkonzept festgehaltenen Ebenen;
- s)
- jede andere sachdienliche Information, die für die Planung und Ausführung der Prüfung notwendig ist.
(2) Bevor die Prüfstelle den Prüfbericht ausstellt, legt der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber ihr einen autorisierten und intern validierten Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers vor.
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