Artikel 9 VO (EU) 2018/2067

Zeitaufwand

(1) Bei der Feststellung des Zeitaufwands für eine Prüfverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f berücksichtigt die Prüfstelle mindestens

a)
die Komplexität der Anlage oder der Tätigkeiten und der Flotte des Luftfahrzeugbetreibers;
b)
den Umfang der Informationen und die Komplexität des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts bzw. des Plans zur Überwachungsmethodik;
c)
die erforderliche Wesentlichkeitsschwelle;
d)
die Komplexität und Vollständigkeit der Datenflussaktivitäten und des Kontrollsystems des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;
e)
den Ort der mit den Treibhausgasemissionen oder den für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten zusammenhängenden Informationen und Daten.

(2) Die Prüfstelle sorgt dafür, dass der Prüfvertrag die Möglichkeit vorsieht, gegenüber der vertraglich vereinbarten Zeit zusätzliche Zeit in Rechnung zu stellen, wenn sich zeigt, dass für die strategische Analyse, die Risikoanalyse oder andere Prüftätigkeiten mehr Zeit benötigt wird. In mindestens folgenden Fällen kann zusätzliche Zeit erforderlich werden:

a)
Im Laufe der Prüfung erweisen sich die Datenflussaktivitäten, die Kontrolltätigkeiten oder die Logistik des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers als komplexer als ursprünglich erwartet;
b)
die Prüfstelle stellt im Laufe der Prüfung Falschangaben, Nichtkonformitäten, unzureichende Daten oder Fehler in den Datensätzen fest.

(3) Die Prüfstelle erfasst die aufgewendete Zeit in den internen Prüfunterlagen.

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