Artikel 8 VO (EU) 2018/2067
Verpflichtungen vor Vertragsschluss
(1) Bevor die Prüfstelle eine Prüfverpflichtung übernimmt, verschafft sie sich ein gutes Bild von dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber und beurteilt, ob sie die Prüfung vornehmen kann. Zu diesem Zweck unternimmt die Prüfstelle mindestens Folgendes:
- a)
- Sie bewertet die Risiken, die mit der Übernahme der Prüfung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers gemäß dieser Verordnung verbunden sind;
- b)
- sie wertet die Angaben des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers aus, um den Prüfumfang zu bestimmen;
- c)
- sie bewertet, ob die Verpflichtung in ihren Akkreditierungsbereich fällt;
- d)
- sie bewertet, ob sie über die Kompetenz, das Personal und die Mittel verfügt, die notwendig sind, um ein Prüfteam zusammenzustellen, das sich mit der Komplexität der Anlage oder der Tätigkeit und der Flotte des Luftfahrzeugbetreibers befassen kann, und ob sie die Prüftätigkeiten innerhalb der verlangten Frist ausführen kann;
- e)
- sie bewertet, ob sie sicherstellen kann, dass das potenzielle Prüfteam über die notwendige Kompetenz und das nötige Personal verfügt, um die Prüftätigkeiten für den betreffenden Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber auszuführen;
- f)
- sie legt für jede verlangte Prüfverpflichtung fest, wie viel Zeit sie für eine ordnungsgemäße Prüfung braucht.
(2) Der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber liefert der Prüfstelle alle sachdienlichen Informationen, die sie braucht, um die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 ausführen zu können.
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