Artikel 22 VO (EU) 2018/2067

Berichtigung von Falschangaben, Beseitigung von Nichtkonformitäten und Verstößen

(1) Stellt die Prüfstelle im Verlauf der Prüfung Falschangaben, Nichtkonformitäten oder Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 fest, so teilt sie dies dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber unverzüglich mit und fordert ihn auf, diese zu berichtigen bzw. zu beseitigen.

Der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber berichtigt mitgeteilte Falschangaben und beseitigt mitgeteilte Nichtkonformitäten.

Wurde ein Verstoß gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 festgestellt, so meldet der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber dies der zuständigen Behörde und beseitigt den Verstoß umgehend in geeigneter Weise.

(2) Die Prüfstelle dokumentiert in den internen Prüfunterlagen alle Falschangaben, Nichtkonformitäten oder Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber im Verlauf der Prüfung berichtigt bzw. beseitigt hat, und markiert sie als behoben.

(3) Berichtigt oder beseitigt der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber die Falschangabe oder Nichtkonformität, die ihm die Prüfstelle gemäß Absatz 1 mitgeteilt hat, nicht, bevor die Prüfstelle den Prüfbericht ausstellt, so fordert die Prüfstelle ihn auf, die Hauptursachen der Nichtkonformität oder Falschangabe zu erklären, um deren Auswirkungen auf die gemeldeten Daten bewerten zu können.

Die Prüfstelle ermittelt, ob sich die nicht berichtigten Falschangaben für sich allein oder zusammen mit anderen wesentlich auf die insgesamt gemeldeten Emissionen oder für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten auswirken. Bei der Bewertung der Wesentlichkeit von Falschangaben berücksichtigt die Prüfstelle den Umfang und die Art der Falschangabe sowie die besonderen Umstände ihres Auftretens.

Die Prüfstelle bewertet, ob sich die nicht beseitigte Nichtkonformität für sich allein oder zusammen mit anderen Nichtkonformitäten auf die gemeldeten Daten auswirkt und ob dies wesentliche Falschangaben zur Folge hat.

Beseitigt der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber den Verstoß gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 nicht gemäß Absatz 1, bevor die Prüfstelle den Prüfbericht ausstellt, so bewertet die Prüfstelle, ob sich der nicht beseitigte Verstoß auf die gemeldeten Daten auswirkt und ob dies wesentliche Falschangaben zur Folge hat.

Die Prüfstelle kann Falschangaben als wesentlich einstufen, selbst wenn sie für sich allein oder zusammen mit anderen Falschangaben unter der Wesentlichkeitsschwelle gemäß Artikel 23 liegen, wenn dies durch den Umfang und die Art der Falschangaben sowie die besonderen Umstände, unter denen sie auftreten, gerechtfertigt ist.

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