Artikel 23 VO (EU) 2018/2067

Wesentlichkeitsschwelle

(1) Für die Prüfung der Emissionsberichte gilt in den folgenden Fällen eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 % der im zu prüfenden Berichtszeitraum insgesamt gemeldeten Emissionen:

a)
Anlagen der Kategorie A gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und Anlagen der Kategorie B gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung;
b)
Luftfahrzeugbetreiber mit Jahresemissionen von höchstens 500 Kilotonnen fossilem CO2.

(2) Für die Prüfung der Emissionsberichte gilt in den folgenden Fällen eine Wesentlichkeitsschwelle von 2 % der im zu prüfenden Berichtszeitraum insgesamt gemeldeten Emissionen:

a)
Anlagen der Kategorie C gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
b)
Luftfahrzeugbetreiber mit Jahresemissionen von mehr als 500 Kilotonnen fossilem CO2.

(2a) Für die Prüfung der Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr gilt eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 % der im Bericht über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr insgesamt gemeldeten aggregierten CO2-Äq.

(4) Für die Prüfung des Bezugsdatenberichts, der Datenberichte neuer Marktteilnehmer oder der Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten gilt eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 % der insgesamt gemeldeten folgenden Werte:

a)
die Gesamtemissionen der Anlage, sofern sich die Daten auf Emissionen beziehen;
b)
gegebenenfalls die Summe der Importe und der Erzeugung messbarer Wärme (Nettomenge), sofern sich die Daten auf messbare Wärme beziehen;
c)
gegebenenfalls die Summe der importierten und in der Anlage erzeugten Menge von Restgasen;
d)
die Aktivitätsrate jedes einzelnen relevanten Anlagenteils mit Produkt-Benchmark.

(5) Für die Zwecke der Prüfung eines Klimaneutralitätsberichts beträgt die Wesentlichkeitsschwelle 5 % eines der folgenden Werte:

a)
die Gesamtemissionen der Anlage für den betreffenden Anlagenteil, sofern sich die erreichten Zielvorgaben auf absolute Emissionsziele beziehen;
b)
die Intensität jedes einzelnen Anlagenteils mit Produkt-Benchmark, ausgedrückt in tCO2-Äq. pro relevanter Produktionseinheit, sofern sich die erreichten Zielvorgaben auf die Aktivitätsraten eines Anlagenteils mit Produkt-Benchmark beziehen;
c)
die Intensität jedes einzelnen Anlagenteils mit Wärme-Benchmark, ausgedrückt in tCO2-Äq. pro TJ verbrauchter Wärme, sofern sich die erreichten Zielvorgaben auf die Aktivitätsraten eines Anlagenteils mit Wärme-Benchmark beziehen;
d)
die Intensität jedes einzelnen Anlagenteils mit Brennstoff-Benchmark, ausgedrückt in tCO2-Äq. pro TJ verbrauchten Brennstoffs, sofern sich die erreichten Zielvorgaben auf die Aktivitätsraten eines Anlagenteils mit Brennstoff-Benchmark beziehen;
e)
die Intensität jedes einzelnen Anlagenteils mit Prozessemissionen, ausgedrückt in tCO2-Äq. pro relevanter Produktionseinheit, sofern sich die erreichten Zielvorgaben auf die Aktivitätsraten eines Anlagenteils mit Prozessemissionen beziehen;
f)
die spezifische Zielvorgabe, die zur Bestimmung des Prozentsatzes des Benchmarkwerts verwendet wird, sofern es sich um Zielvorgaben im Verhältnis zum Benchmarkwert für jeden relevanten Anlagenteil handelt.

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