Artikel 23 VO (EU) 2018/2067

Wesentlichkeitsschwelle

(1) Für die Prüfung der Emissionsberichte gilt in den folgenden Fällen eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 % der im zu prüfenden Berichtszeitraum insgesamt gemeldeten Emissionen:

a)
Anlagen der Kategorie A gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und Anlagen der Kategorie B gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung;
b)
Luftfahrzeugbetreiber mit Jahresemissionen von höchstens 500 Kilotonnen fossilem CO2.

(2) Für die Prüfung der Emissionsberichte gilt in den folgenden Fällen eine Wesentlichkeitsschwelle von 2 % der im zu prüfenden Berichtszeitraum insgesamt gemeldeten Emissionen:

a)
Anlagen der Kategorie C gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
b)
Luftfahrzeugbetreiber mit Jahresemissionen von mehr als 500 Kilotonnen fossilem CO2.

(3) Für die Prüfung der Tonnenkilometerberichte von Luftfahrzeugbetreibern gilt eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 % der im zu prüfenden Berichtszeitraum insgesamt gemeldeten Tonnenkilometerdaten.

(4) Für die Prüfung des Bezugsdatenberichts, der Datenberichte neuer Marktteilnehmer oder der Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten gilt eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 % der insgesamt gemeldeten folgenden Werte:

a)
die Gesamtemissionen der Anlage, sofern sich die Daten auf Emissionen beziehen;
b)
gegebenenfalls die Summe der Importe und der Erzeugung messbarer Wärme (Nettomenge), sofern sich die Daten auf messbare Wärme beziehen;
c)
gegebenenfalls die Summe der importierten und in der Anlage erzeugten Menge von Restgasen;
d)
die Aktivitätsrate jedes einzelnen relevanten Anlagenteils mit Produkt-Benchmark.

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