Artikel 25 VO (EU) 2018/2067

Unabhängige Überprüfung

(1) Vor Ausstellung des Prüfberichts legt die Prüfstelle die internen Prüfunterlagen und den Prüfbericht einem unabhängigen Überprüfer vor.

(2) Der unabhängige Überprüfer darf keine der Prüftätigkeiten ausgeführt haben, die Gegenstand seiner Überprüfung sind.

(3) Der Umfang der unabhängigen Überprüfung schließt das gesamte in diesem Kapitel beschriebene und in den internen Prüfunterlagen aufgezeichnete Prüfverfahren ein.

Der unabhängige Überprüfer führt die Überprüfung so aus, dass sichergestellt ist, dass das Prüfverfahren im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt wird, dass die Verfahren für die Prüftätigkeiten gemäß Artikel 41 ordnungsgemäß durchgeführt wurden und dass die erforderliche fachliche Sorgfalt und das erforderliche fachliche Ermessen angewendet wurden.

Der unabhängige Überprüfer beurteilt außerdem, ob die gesammelten Belege ausreichen, dass die Prüfstelle einen Prüfbericht mit hinreichender Sicherheit ausstellen kann.

(4) Treten Umstände ein, die nach der Überprüfung zu Änderungen des Prüfberichts führen können, so überprüft der unabhängige Überprüfer auch diese Änderungen und die entsprechenden Belege.

(5) Die Prüfstelle ermächtigt ordnungsgemäß eine Person, den Prüfbericht auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des unabhängigen Überprüfers und der Belege in den internen Prüfunterlagen zu beglaubigen.

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