Artikel 26 VO (EU) 2018/2067

Interne Prüfunterlagen

(1) Die Prüfstelle erstellt und erarbeitet interne Prüfunterlagen, die mindestens Folgendes enthalten:

a)
die Ergebnisse der Prüftätigkeiten;
b)
die strategische Analyse, die Risikoanalyse und den Prüfplan;
c)
hinreichende Informationen zur Untermauerung des Prüfgutachtens, einschließlich Begründungen für die Einschätzung, ob sich die festgestellten Falschangaben wesentlich auf die gemeldeten Emissionsdaten oder die für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten auswirken oder nicht.

(2) Die in Absatz 1 genannten internen Prüfunterlagen werden so zusammengestellt, dass der in Artikel 25 genannte unabhängige Überprüfer und die nationale Akkreditierungsstelle beurteilen können, ob die Prüfung im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt wurde.

Nach der Beglaubigung des Prüfberichts gemäß Artikel 25 Absatz 5 nimmt die Prüfstelle die Ergebnisse der unabhängigen Überprüfung in die internen Prüfunterlagen auf.

(3) Die Prüfstelle gewährt der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen Zugang zu den internen Prüfunterlagen und anderen sachdienlichen Informationen, um ihr eine Bewertung der Prüfung zu erleichtern. Die zuständige Behörde kann eine Frist setzen, innerhalb deren die Prüfstelle Zugangs zu diesen Unterlagen gewähren muss.

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