Artikel 27 VO (EU) 2018/2067
Prüfbericht
(1) Anhand der im Verlauf der Prüfung gesammelten Informationen stellt die Prüfstelle dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber zu jedem geprüften Emissionsbericht, Bezugsdatenbericht, Datenbericht des neuen Marktteilnehmers oder Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten einen Prüfbericht aus, der eines der folgenden Prüfgutachten enthält:
- a)
- der Bericht wird laut Prüfung für zufriedenstellend befunden;
- b)
- der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers enthält wesentliche Falschangaben, die vor Ausstellung des Prüfberichts nicht berichtigt wurden;
- c)
- der Umfang der Prüfung ist zu eingeschränkt im Sinne von Artikel 28, und die Prüfstelle hat nicht genügend Belege gefunden, um mit hinreichender Sicherheit in einem Prüfgutachten zu bescheinigen, dass der Bericht keine wesentlichen Falschangaben enthält;
- d)
- Nichtkonformitäten führen für sich allein oder zusammen mit anderen Nichtkonformitäten zu unzureichender Klarheit und bewirken, dass die Prüfstelle nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen kann, dass der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält;
Im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der Bericht eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers nur dann für zufriedenstellend befunden werden, wenn er keine wesentlichen Falschangaben enthält.
(2) Der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber legt der zuständigen Behörde den Prüfbericht zusammen mit dem betreffenden eigenen Bericht vor.
(3) Der Prüfbericht umfasst mindestens folgende Elemente:
- a)
- den Namen des geprüften Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;
- b)
- die Prüfziele;
- c)
- den Prüfumfang;
- d)
- einen Verweis auf den geprüften Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;
- e)
- die Kriterien, anhand deren der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers geprüft wurde, einschließlich gegebenenfalls der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, der verschiedenen Versionen des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts bzw. des Plans zur Überwachungsmethodik und der Geltungsdauer jedes Monitoringkonzepts;
- f)
- im Falle der Prüfung des Bezugsdatenberichts, der für die Zuteilung für den Zeitraum 2021–2025 erforderlich ist, sofern die zuständige Behörde keine Genehmigung des Plans zur Überwachungsmethodik verlangt hat, eine Bestätigung, dass die Prüfstelle den Plan zur Überwachungsmethodik überprüft hat und dass dieser Plan mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 im Einklang steht;
- g)
- im Falle der Prüfung des Emissionsberichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers, die aggregierten Emissionen nach Tätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und nach Anlage oder Luftfahrzeugbetreiber;
- h)
- im Falle der Prüfung des Bezugsdatenberichts oder des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers, die aggregierten geprüften jährlichen Daten für jedes Jahr des Bezugszeitraums für jeden Anlagenteil und die jährliche Aktivitätsrate sowie die Emissionen, die diesem Anlagenteil zugeordnet wird/werden;
- ha)
- im Falle der Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten, die aggregierten geprüften jährlichen Daten für jedes Jahr des Zeitraums für die Berichterstattung über Aktivitätsraten zur jährlichen Aktivitätsrate jedes Anlagenteils;
- i)
- den Berichtszeitraum, den Bezugszeitraum oder den Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten, auf den sich die Prüfung bezieht;
- j)
- die jeweiligen Zuständigkeiten des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers, der zuständigen Behörde und der Prüfstelle;
- k)
- das Prüfgutachten;
- l)
- eine Beschreibung jeder festgestellten Falschangabe und Nichtkonformität, die vor Ausstellung des Prüfberichts nicht berichtigt oder beseitigt wurde;
- m)
- die Zeitpunkte von Standortbegehungen und die Personen, die diese Begehungen vorgenommen haben, einschließlich der Zeitpunkte virtueller Standortbegehungen und bei Anwendung der Artikel 34a und 34b dieser Verordnung das jeweilige Datum der letzten physischen Standortbegehung;
- n)
- Angaben dazu, ob auf Standortbegehungen verzichtet wurde, sowie die Gründe für einen solchen Verzicht;
- na)
- Angaben dazu, ob eine virtuelle Standortbegehung durchgeführt wurde, sowie die Gründe für die Durchführung virtueller Standortbegehungen und gegebenenfalls das Datum der Genehmigung durch die zuständige Behörde;
- o)
- etwaige Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842, die im Verlauf der Prüfung entdeckt wurden;
- p)
- wenn gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 3 die Zustimmung der zuständigen Behörde zu der verwendeten Methode zur Schließung von Datenlücken nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, eine Bestätigung, dass das Konzept konservativ ist, und eine Aussage dazu, ob es zu wesentlichen Falschangaben führt oder nicht;
- q)
- eine Erklärung, dass die Methode zur Schließung etwaiger Datenlücken gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 zu wesentlichen Falschangaben führt;
- r)
- wenn die Prüfstelle Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsrate und des Betriebs einer Anlage festgestellt hat, die sich auf die Zuteilung von Emissionszertifikaten an die Anlage auswirken können und die der zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember des Berichtszeitraums nicht gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission gemeldet wurden, eine Beschreibung dieser Änderungen und erläuternde Anmerkungen;
- ra)
- wenn die Prüfstelle Änderungen der in Artikel 16 Absatz 5, den Artikeln 19, 20 oder 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameter oder Änderungen der Energieeffizienz gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 festgestellt hat, eine Beschreibung dieser Änderungen und erläuternde Anmerkungen;
- rb)
- gegebenenfalls die Bestätigung, dass das Datum der Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 überprüft wurde;
- rc)
- die Bestätigung, dass die Prüfstelle die Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen gemäß Artikel 17a dieser Verordnung überprüft hat und dass die Umsetzung dieser Empfehlungen abgeschlossen ist, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung etwaiger Feststellungen und Stellungnahmen;
- rd)
- die Bestätigung, dass die Prüfstelle die Überprüfung gemäß Artikel 17b dieser Verordnung durchgeführt hat, und die Bestätigung, ob eine der in Artikel 22a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 genannten Bedingungen gegeben ist, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung etwaiger Feststellungen und Stellungnahmen;
- s)
- gegebenenfalls Empfehlungen für Verbesserungen;
- t)
- die Namen des leitenden EU-EHS-Prüfers, des unabhängigen Überprüfers und gegebenenfalls des EU-EHS-Prüfers und des technischen Sachverständigen, die an der Prüfung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers beteiligt waren;
- u)
- Datum und Unterschrift eines Bevollmächtigten der Prüfstelle mit dessen Namen.
(4) Die Prüfstelle beschreibt in dem Prüfbericht die Falschangaben, Nichtkonformitäten und Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 so genau, dass sich dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber und der zuständigen Behörde Folgendes erschließt:
- a)
- der Umfang und die Art der Falschangaben, Nichtkonformitäten und Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842;
- b)
- warum sich die Falschangabe wesentlich auswirkt bzw. warum nicht;
- c)
- auf welches Element im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers sich die Falschangabe bzw. auf welches Element des Monitoringkonzepts bzw. des Plans zur Überwachungsmethodik sich die Nichtkonformität bezieht;
- d)
- auf welchen Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 sich der Verstoß bezieht.
(5) Verlangt ein Mitgliedstaat von der Prüfstelle für die Prüfung der Emissionsberichte zusätzlich zu den in Absatz 3 aufgeführten Angaben weitere Informationen zum Prüfverfahren, die zum Verständnis des Prüfgutachtens nicht notwendig sind, so kann der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde diese zusätzlichen Informationen der Effizienz halber gesondert vom Prüfbericht zu einem anderen Zeitpunkt, spätestens aber bis 15. Mai desselben Jahres, vorlegen.
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