Artikel 27 VO (EU) 2018/2067
Prüfbericht
(1) Anhand der im Verlauf der Prüfung gesammelten Informationen stellt die Prüfstelle dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber zu jedem geprüften Emissionsbericht, jedem Bericht über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr oder jedem Bezugsdatenbericht eines Anlagenbetreibers, Datenbericht des neuen Marktteilnehmers, Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten oder Klimaneutralitätsbericht einen Prüfbericht aus, der eines der folgenden Prüfgutachten enthält:
- a)
- der Bericht wird laut Prüfung für zufriedenstellend befunden;
- b)
- der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers enthält wesentliche Falschangaben, die vor Ausstellung des Prüfberichts nicht berichtigt wurden;
- ba)
- für die Prüfung eines Klimaneutralitätsberichts: Die im Plan zur Klimaneutralität festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben wurden nicht erreicht;
- c)
- der Umfang der Prüfung ist zu eingeschränkt im Sinne von Artikel 28, und die Prüfstelle hat nicht genügend Belege gefunden, um mit hinreichender Sicherheit in einem Prüfgutachten zu bescheinigen, dass der Bericht keine wesentlichen Falschangaben enthält;
- ca)
- für die Zwecke der Prüfung eines Klimaneutralitätsberichts: Der Prüfumfang gemäß Artikel 28 ist zu eingeschränkt, und die Prüfstelle konnte keine hinreichenden Nachweise für die Abgabe eines Prüfgutachtens mit hinreichender Sicherheit dafür erlangen, dass die im Plan zur Klimaneutralität festgelegten Etappenziele oder Zielvorgaben erreicht wurden;
- d)
- Nichtkonformitäten führen für sich allein oder zusammen mit anderen Nichtkonformitäten zu unzureichender Klarheit und bewirken, dass die Prüfstelle nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen kann, dass der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält;
Im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der Bericht eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers nur in folgenden Fällen als zufriedenstellend befunden werden:
- a)
- Der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers enthält keine wesentlichen Falschangaben;
- b)
- für die Prüfung eines Klimaneutralitätsberichts: Die in dem Plan zur Klimaneutralität festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben wurden erreicht.
(2) Der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber legt der zuständigen Behörde den Prüfbericht zusammen mit dem betreffenden eigenen Bericht vor.
(2a) Stellt der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber dem beaufsichtigten Unternehmen die in Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten relevanten Angaben gemäß Artikel 75v Absatz 2 der genannten Verordnung zur Verfügung, so stellt der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber dem beaufsichtigten Unternehmen auch die in Absatz 3 Buchstaben l, o, re und s dieses Artikels genannten relevanten Angaben zur Verfügung.
(3) Der Prüfbericht umfasst mindestens folgende Elemente:
- a)
- den Namen des geprüften Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;
- b)
- die Prüfziele;
- c)
- den Prüfumfang;
- d)
- einen Verweis auf den geprüften Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;
- e)
- die Kriterien, anhand deren der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers geprüft wurde, einschließlich gegebenenfalls der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, der verschiedenen Versionen des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts bzw. des Plans zur Überwachungsmethodik oder des Klimaneutralitätsberichts und der Geltungsdauer jedes Monitoringkonzepts;
- g)
- im Falle der Prüfung des Emissionsberichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers, die aggregierten Emissionen nach Tätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und nach Anlage oder Luftfahrzeugbetreiber;
- ga)
- im Falle der Prüfung des Berichts über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr des Luftfahrzeugbetreibers, aggregierte CO2-Äq. der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr je Luftfahrzeugbetreiber;
- gb)
- im Falle der Prüfung des Emissionsberichts des Luftfahrzeugbetreibers, die Bestätigung, dass gemäß Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG eine Überprüfung der Vollständigkeit und Genauigkeit der geltend gemachten Menge an reinem alternativem Flugkraftstoff mit Emissionsfaktor null und der Menge des reinen zulässigen Flugkraftstoffs je Kraftstoffkategorie durchgeführt wurde, einschließlich einer Bestätigung, dass keine Unstimmigkeiten festgestellt wurden und gegebenenfalls dass die proportionale Zuordnung der Kraftstoffe zu den Flügen ordnungsgemäß angewandt wurde;
- h)
- im Falle der Prüfung des Bezugsdatenberichts oder des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers, die aggregierten geprüften jährlichen Daten für jedes Jahr des Bezugszeitraums für jeden Anlagenteil und die jährliche Aktivitätsrate sowie die Emissionen, die diesem Anlagenteil zugeordnet wird/werden;
- ha)
- im Falle der Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten, die aggregierten geprüften jährlichen Daten für jedes Jahr des Zeitraums für die Berichterstattung über Aktivitätsraten zur jährlichen Aktivitätsrate jedes Anlagenteils;
- hb)
- im Falle der Prüfung des Klimaneutralitätsberichts, die bis zum Ende des Zeitraums für die Berichterstattung über Klimaneutralität erreichten Zielvorgaben und Etappenziele;
- i)
- den Berichtszeitraum, den Bezugszeitraum, den Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten oder den Zeitraum für die Berichterstattung über Klimaneutralität, auf den sich die Prüfung bezieht;
- j)
- die jeweiligen Zuständigkeiten des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers, der zuständigen Behörde und der Prüfstelle;
- k)
- das Prüfgutachten;
- l)
- eine Beschreibung jeder festgestellten Falschangabe und Nichtkonformität, die vor Ausstellung des Prüfberichts nicht berichtigt oder beseitigt wurde;
- m)
- die Zeitpunkte von Standortbegehungen und die Personen, die diese Begehungen vorgenommen haben, einschließlich der Zeitpunkte virtueller Standortbegehungen und bei Anwendung der Artikel 34a und 34b dieser Verordnung das jeweilige Datum der letzten physischen Standortbegehung;
- n)
- Angaben dazu, ob auf Standortbegehungen verzichtet wurde, sowie die Gründe für einen solchen Verzicht;
- na)
- Angaben dazu, ob eine virtuelle Standortbegehung durchgeführt wurde, sowie die Gründe für die Durchführung virtueller Standortbegehungen und gegebenenfalls das Datum der Genehmigung durch die zuständige Behörde;
- o)
- etwaige Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441, die im Verlauf der Prüfung entdeckt wurden;
- p)
- wenn gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 3 die Zustimmung der zuständigen Behörde zu der verwendeten Methode zur Schließung von Datenlücken nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, eine Bestätigung, dass das Konzept konservativ ist, und eine Aussage dazu, ob es zu wesentlichen Falschangaben führt oder nicht;
- q)
- eine Erklärung, dass die Methode zur Schließung etwaiger Datenlücken gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 zu wesentlichen Falschangaben führt;
- qa)
- eine Erklärung, ob die Methode zur Schließung von Datenlücken gemäß Artikel 18 Absatz 4 zu wesentlichen Falschangaben führt;
- qb)
- wenn der Luftfahrzeugbetreiber die Genehmigung für Ersatzdaten nicht rechtzeitig gemäß Artikel 18 Absatz 1a erhalten hat, eine Erklärung, wenn die zur Schließung von Datenlücken verwendete Methode zu wesentlichen Falschangaben führt;
- ra)
- wenn die Prüfstelle Änderungen der in Artikel 16 Absatz 5, den Artikeln 19, 20 oder 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameter oder Änderungen der Energieeffizienz gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 festgestellt hat, eine Beschreibung dieser Änderungen und erläuternde Anmerkungen;
- rb)
- gegebenenfalls die Bestätigung, dass das Datum der Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 überprüft wurde;
- rc)
- die Bestätigung, dass die Prüfstelle die Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen gemäß Artikel 17a dieser Verordnung überprüft hat und dass die Umsetzung dieser Empfehlungen abgeschlossen ist, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung etwaiger Feststellungen und Stellungnahmen;
- rd)
- die Bestätigung, dass die Prüfstelle die Überprüfung gemäß Artikel 17b dieser Verordnung durchgeführt hat, und die Bestätigung, ob eine der in Artikel 22a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 genannten Bedingungen gegeben ist, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung etwaiger Feststellungen und Stellungnahmen;
- re)
- die Bestätigung, dass die Prüfstelle die Prüfungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe ha und Artikel 17 Absatz 7 dieser Verordnung durchgeführt hat und dass die Mengen der verwendeten Kraftstoffe von einem Lieferanten nicht die Menge übersteigen, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber von diesem Lieferanten erworben hat, wobei die auf Lager gehaltenen Mengen berücksichtigt werden, die nach der Methodik des genehmigten Monitoringkonzepts berechnet wurden, einschließlich einer Beschreibung etwaiger anderer Feststellungen oder Stellungnahmen;
- rf)
- wenn die Prüfstelle, die die Prüfung des Emissionsberichts eines Luftfahrzeugbetreibers durchführt, die Prüfung gemäß Artikel 33a Absatz 2 dieser Verordnung durchgeführt hat, die Bestätigung, dass die Daten zu Flügen in NEATS oder im IT-Instrument Dritter gemäß Artikel 56a Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 mit den Daten zu Flügen im Emissionsbericht übereinstimmen, wobei der Umfang der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Flüge und die vom Luftfahrzeugbetreiber gemeldeten Flüge zu berücksichtigen sind, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung etwaiger Feststellungen und Bemerkungen zur Kohärenz und Vollständigkeit der Flüge;
- s)
- gegebenenfalls Empfehlungen für Verbesserungen;
- t)
- die Namen des leitenden EU-EHS-Prüfers, des unabhängigen Überprüfers und gegebenenfalls des EU-EHS-Prüfers und des technischen Sachverständigen, die an der Prüfung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers beteiligt waren;
- u)
- Datum und Unterschrift eines Bevollmächtigten der Prüfstelle mit dessen Namen.
(4) Die Prüfstelle beschreibt in dem Prüfbericht die Falschangaben, Nichtkonformitäten und Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 so genau, dass sich dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber und der zuständigen Behörde Folgendes erschließt:
- a)
- der Umfang und die Art der Falschangaben, Nichtkonformitäten und Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441;
- b)
- warum sich die Falschangabe wesentlich auswirkt bzw. warum nicht;
- c)
- auf welches Element im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers sich die Falschangabe bzw. auf welches Element des Monitoringkonzepts bzw. des Plans zur Überwachungsmethodik oder des Klimaneutralitätsberichts sich die Nichtkonformität bezieht;
- d)
- auf welchen Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 sich der Verstoß bezieht.
(5) Verlangt ein Mitgliedstaat von der Prüfstelle für die Prüfung der Emissionsberichte zusätzlich zu den in Absatz 3 aufgeführten Angaben weitere Informationen zum Prüfverfahren, die zum Verständnis des Prüfgutachtens nicht notwendig sind, so kann der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde diese zusätzlichen Informationen der Effizienz halber gesondert vom Prüfbericht zu einem anderen Zeitpunkt, spätestens aber bis 15. Mai desselben Jahres, vorlegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.