Artikel 28 VO (EU) 2018/2067

Eingeschränkter Prüfumfang

In folgenden Fällen kann die Prüfstelle beschließen, dass der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c genannte Prüfumfang zu eingeschränkt ist:

a)
Es fehlen Daten, weswegen sich die Prüfstelle die notwendigen Belege nicht beschaffen kann, die nötig sind, um das Prüfrisiko so weit zu senken, dass hinreichende Sicherheit gegeben ist;
b)
die zuständige Behörde hat das Monitoringkonzept nicht genehmigt;
c)
das Monitoringkonzept oder der Plan zur Überwachungsmethodik ist nicht umfassend oder klar genug, um Schlussfolgerungen aus der Prüfung zu ziehen;
d)
die Prüfstelle hat vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber zu wenige Informationen erhalten, um die Prüfung durchführen zu können.
e)
die zuständige Behörde hat den Plan zur Überwachungsmethodik nicht genehmigt.

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