Artikel 28 VO (EU) 2018/2067

Eingeschränkter Prüfumfang

In folgenden Fällen kann die Prüfstelle beschließen, dass der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe ca genannte Prüfumfang zu eingeschränkt ist:

a)
Es fehlen Daten, weswegen sich die Prüfstelle die notwendigen Belege nicht beschaffen kann, die nötig sind, um das Prüfrisiko so weit zu senken, dass hinreichende Sicherheit gegeben ist;
b)
die zuständige Behörde hat das Monitoringkonzept nicht genehmigt;
c)
das Monitoringkonzept, der Plan zur Überwachungsmethodik oder der Plan zur Klimaneutralität ist nicht umfassend oder klar genug, um Schlussfolgerungen aus der Prüfung zu ziehen;
d)
die Prüfstelle hat vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber zu wenige Informationen erhalten, um die Prüfung durchführen zu können;
e)
die zuständige Behörde hat den Plan zur Überwachungsmethodik nicht genehmigt;
f)
der Plan zur Klimaneutralität wurde nicht geprüft und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 22b Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 für konform befunden.

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