Artikel 29 VO (EU) 2018/2067
Behandlung noch offener nichtwesentlicher Nichtkonformitäten
(1) Die Prüfstelle beurteilt, ob der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber gegebenenfalls die im Prüfbericht zum vorangegangenen Überwachungszeitraum genannten Nichtkonformitäten gemäß den an ihn gerichteten Vorgaben in Artikel 69 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 behoben hat.
Hat der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber diese Nichtkonformitäten nicht gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 behoben, so erwägt die Prüfstelle, ob diese Unterlassung das Risiko von Falschangaben erhöht oder erhöhen kann.
Die Prüfstelle gibt im Prüfbericht an, ob der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber diese Nichtkonformitäten behoben hat.
(1a) Für die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten bewertet die Prüfstelle, ob der Anlagenbetreiber Nichtkonformitäten beseitigt hat, auf die im Prüfbericht zum entsprechenden Bezugsdatenbericht, Datenbericht eines neuen Marktteilnehmers oder Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten aus dem vorangehenden Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten hingewiesen wurde.
Hat der Anlagenbetreiber diese Nichtkonformitäten nicht beseitigt, so prüft die Prüfstelle, ob dieses Versäumnis das Risiko von Falschangaben erhöht oder erhöhen kann.
Die Prüfstelle gibt im Prüfbericht an, ob der Anlagenbetreiber diese Nichtkonformitäten behoben hat.
(2) Die Prüfstelle nimmt in die internen Prüfunterlagen nähere Angaben dazu auf, wann und wie der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber festgestellte Nichtkonformitäten im Verlauf der Prüfung behoben hat.
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