Artikel 3 VO (EU) 2018/2067

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2003/87/EG und in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

1.
„Entdeckungsrisiko” das Risiko, dass die Prüfstelle eine wesentliche Falschangabe nicht entdeckt;
2.
„Akkreditierung” die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Prüfstelle die Anforderungen harmonisierter Normen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und die Anforderungen der vorliegenden Verordnung an die Prüfung der Berichte von Anlagenbetreibern, Luftfahrzeugbetreibern oder beaufsichtigten Unternehmen erfüllt;
3.
„Prüfstelle” eine juristische Person, die Prüftätigkeiten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchführt und von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der vorliegenden Verordnung akkreditiert wurde, oder eine natürliche Person, die unbeschadet Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Prüfberichts anderweitig ermächtigt ist;
4.
„Prüfung” die Tätigkeiten, die eine Prüfstelle ausführt, um einen Prüfbericht gemäß dieser Verordnung zu erstellen;
5.
„Falschangabe” eine Auslassung, Fehlinterpretation oder einen Fehler in den Berichtsdaten des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des beaufsichtigten Unternehmens, zulässige Unsicherheiten gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ausgenommen;
6.
„wesentliche Falschangabe” eine Falschangabe, die nach Einschätzung der Prüfstelle für sich allein oder zusammen mit anderen die Wesentlichkeitsschwelle übersteigt oder die Bearbeitung des Berichts des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des beaufsichtigten Unternehmens durch die zuständige Behörde beeinflussen könnte;
6a.
„Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten” einen Bericht, den ein Anlagenbetreiber gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission(1) vorlegt;
6b.
„Bericht des beaufsichtigten Unternehmens” den gemäß Artikel 75p der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 jährlich zu erstattenden Emissionsbericht des beaufsichtigten Unternehmens;
7.
„Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers” den gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG jährlich zu erstattenden Emissionsbericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers, den gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission(2) vom Anlagenbetreiber vorgelegten Bezugsdatenbericht, den vom Anlagenbetreiber vorgelegten Datenbericht des neuen Marktteilnehmers gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung oder den Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten;
8.
„Akkreditierungsbereich” in Anhang I genannte Tätigkeiten, für die die Akkreditierung beantragt oder erteilt wurde;
9.
„Kompetenz” die Fähigkeit, Kenntnisse anzuwenden und Fachkönnen einzusetzen, um eine Tätigkeit auszuführen;
10.
„Wesentlichkeitsschwelle” den quantitativen Schwellen- oder Grenzwert, oberhalb dessen die Prüfstelle Falschangaben für sich allein oder in Verbindung mit anderen als wesentlich erachtet;
11.
„Kontrollsystem” die Risikobewertung des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des beaufsichtigten Unternehmens und die Gesamtheit seiner Kontrolltätigkeiten, einschließlich deren fortlaufender Verwaltung, die ein Anlagenbetreiber, ein Luftfahrzeugbetreiber oder ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß Artikel 59 oder Artikel 75o der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 eingeführt, dokumentiert, angewendet und aufrechterhalten hat;
12.
„Kontrolltätigkeiten” Handlungen oder Maßnahmen des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des beaufsichtigten Unternehmens zur Minderung inhärenter Risiken;
13.
„Nichtkonformität” entweder

a)
für die Zwecke der Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers oder beaufsichtigten Unternehmens jede Handlung oder Unterlassung einer Handlung durch den Anlagenbetreiber oder das beaufsichtigte Unternehmen, die der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen und den Anforderungen des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts zuwiderläuft, oder
b)
für die Zwecke der Prüfung des Emissionsberichts eines Luftfahrzeugbetreibers jede Handlung oder Unterlassung einer Handlung durch den Luftfahrzeugbetreiber, die den Anforderungen des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts zuwiderläuft, oder
c)
für die Zwecke der Prüfung des gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 vom Anlagenbetreiber vorgelegten Bezugsdatenberichts, des gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung vom Anlagenbetreiber vorgelegten Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten jede Handlung oder Unterlassung einer Handlung durch den Anlagenbetreiber, die den Anforderungen des Plans zur Überwachungsmethodik zuwiderläuft
d)
für die Zwecke der Akkreditierung gemäß Kapitel IV jede Handlung oder Unterlassung einer Handlung der Prüfstelle, die den Anforderungen dieser Verordnung zuwiderläuft;

14.
„Standort”

a)
für die Zwecke der Prüfung des Emissionsberichts eines Luftfahrzeugbetreibers: die Orte, an denen der Überwachungsprozess festgelegt und verwaltet wird, einschließlich der Orte, an denen sachdienliche Daten und Informationen kontrolliert und gespeichert werden;
b)
für die Zwecke der Prüfung des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens: die Orte, an denen der Überwachungsprozess festgelegt und verwaltet wird, einschließlich der Orte, an denen sachdienliche Daten und Informationen über die vom beaufsichtigten Unternehmen bei Tätigkeiten, die in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen bestimmt, kontrolliert und gespeichert werden;

15.
„Kontrollumfeld” das Umfeld, in dem das interne Kontrollsystem funktioniert, und sämtliche Maßnahmen, die die Unternehmensleitung eines Anlagenbetreibers, eines Luftfahrzeugbetreibers oder eines beaufsichtigten Unternehmens trifft, um sicherzustellen, dass dieses interne Kontrollsystem bekannt ist;
16.
„inhärentes Risiko” die Anfälligkeit eines Parameters im Bericht des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des beaufsichtigten Unternehmens für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten, bevor die Auswirkungen etwaiger einschlägiger Kontrolltätigkeiten berücksichtigt werden;
17.
„Kontrollrisiko” die Anfälligkeit eines Parameters im Bericht des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des beaufsichtigten Unternehmens für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten und die vom Kontrollsystem weder rechtzeitig verhindert, noch erkannt und berichtigt werden;
18.
„Prüfrisiko” das vom inhärenten Risiko, Kontrollrisiko und Entdeckungsrisiko abhängige Risiko, dass die Prüfstelle ein unangemessenes Prüfgutachten abgibt, wenn der Bericht des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des beaufsichtigten Unternehmens wesentliche Falschangaben enthält;
19.
„hinreichende Sicherheit” einen im Prüfgutachten positiv zum Ausdruck kommenden hohen, jedoch nicht absoluten Grad an Sicherheit, dass der prüfungspflichtige Bericht des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des beaufsichtigten Unternehmens keine wesentlichen Falschangaben enthält;
20.
„analytische Verfahren” die Analyse der Datenfluktuationen und -trends, einschließlich der Analyse der Datenbeziehungen, die nicht mit anderen einschlägigen Informationen vereinbar sind oder die von den erwarteten Mengen abweichen;
21.
„interne Prüfunterlagen” alle internen Unterlagen, die eine Prüfstelle zusammengestellt hat, um alle dokumentarischen Belege und Begründungen von Tätigkeiten aufzuzeichnen, die zur Prüfung des Berichts eines Anlagenbetreibers, eines Luftfahrzeugbetreibers oder eines beaufsichtigten Unternehmens ausgeführt wurden;
22.
„leitender EU-EHS-Prüfer” einen EU-EHS-Prüfer, dem die Leitung und Überwachung des Prüfteams übertragen wurde und der dafür verantwortlich ist, dass der Bericht eines Anlagenbetreibers, eines Luftfahrzeugbetreibers oder eines beaufsichtigten Unternehmens geprüft und darüber Bericht erstattet wird;
23.
„EU-EHS-Prüfer” ein einzelnes Mitglied eines mit der Prüfung des Berichts eines Anlagenbetreibers, eines Luftfahrzeugbetreibers oder eines beaufsichtigten Unternehmens beauftragten Prüfteams, das nicht der leitende EU-EHS-Prüfer ist;
24.
„technischer Sachverständiger” eine Person, die eingehende Kenntnisse und Fachwissen zu einem bestimmten Gegenstand liefert, die für die Ausführung der Prüftätigkeiten im Sinne von Kapitel III und der Akkreditierungstätigkeiten im Sinne von Kapitel V erforderlich sind;
25.
„Grad an Sicherheit” das Maß an Sicherheit, das die Prüfstelle im Prüfbericht unter Berücksichtigung des Ziels bietet, das Prüfrisiko entsprechend den Rahmenbedingungen der Prüfverpflichtung zu verringern;
26.
„Begutachter” eine Person, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle beauftragt wurde, allein oder als Teil eines Begutachtungsteams eine Prüfstelle nach Maßgabe dieser Verordnung zu begutachten;
27.
„leitender Begutachter” einen Begutachter, dem die Gesamtverantwortung für die Begutachtung einer Prüfstelle gemäß dieser Verordnung übertragen wurde;
28.
„Bezugsdatenbericht” einen Bericht, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 von einem Anlagenbetreiber vorgelegt wird;
29.
„Datenbericht des neuen Marktteilnehmers” einen Bericht, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 von einem Anlagenbetreiber vorgelegt wird;
30.
„Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten” den geltenden Zeitraum, der der Vorlage des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 vorausgeht.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/331/oj).

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