Artikel 4 VO (EU) 2018/2067
Konformitätsvermutung
Weist eine Prüfstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie auch die Anforderungen nach den Kapiteln II, III und IIIa der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Artikel 7 Absätze 1 und 4, Artikel 22, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28, 31 und 32 sowie Artikel 43b Absätze 1 und 4, Artikel 43v und Artikel 43w, erfüllt, insoweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
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