Artikel 5 VO (EU) 2018/2067

Allgemeiner Rahmen für die Akkreditierung

Sind in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen über die Zusammensetzung der nationalen Akkreditierungsstellen oder die Tätigkeiten und Anforderungen im Zusammenhang mit der Akkreditierung enthalten, so gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

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