Artikel 6 VO (EU) 2018/2067

Zuverlässigkeit der Prüfung

Die Adressaten eines geprüften Emissionsberichts, Bezugsdatenberichts, Datenberichts eines neuen Marktteilnehmers oder Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten müssen sich auf diesen verlassen können. Er muss zutreffend das darstellen, was er vorgibt darzustellen bzw. von dem berechtigterweise erwartet werden kann, dass er es darstellt.

Die Prüfung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers muss ein wirksames und verlässliches Mittel zur Unterstützung der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle sein und Informationen liefern, auf deren Grundlage der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber seine Emissionsüberwachung und -berichterstattung oder die für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten verbessern kann.

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