Artikel 6 VO (EU) 2018/2067

Zuverlässigkeit der Prüfung

Die Adressaten eines geprüften Emissionsberichts, Berichts über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, Bezugsdatenberichts, Datenberichts eines neuen Marktteilnehmers, Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten oder Klimaneutralitätsberichts müssen sich auf diesen verlassen können. Diese Berichte müssen zutreffend das darstellen, was sie vorgeben darzustellen bzw. von dem berechtigterweise erwartet werden kann, dass sie es darstellen.

Die Prüfung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers muss ein wirksames und verlässliches Mittel zur Unterstützung der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle sein und Informationen liefern, auf deren Grundlage der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber seine Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen, Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, Daten, die für die kostenlose Zuteilung relevant sind, oder Daten, die für Berichte über die Klimaneutralität, auch im Hinblick auf Etappenziele und Zielvorgaben relevant sind, verbessern kann.

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