Artikel 39 VO (EU) 2018/2067
Kompetenzanforderungen an unabhängige Überprüfer
(1) Der unabhängige Überprüfer besitzt die notwendige Befugnis, den Entwurf des Prüfberichts und die internen Prüfunterlagen gemäß Artikel 25 zu überprüfen.
(2) Der unabhängige Überprüfer erfüllt die in Artikel 38 Absatz 2 genannten Kompetenzanforderungen an einen leitenden EU-EHS-Prüfer.
(3) Der unabhängige Überprüfer verfügt über die erforderliche Kompetenz für die Analyse der Vollständigkeit und Integrität der verfügbaren Informationen, die Beanstandung fehlender oder widersprüchlicher Informationen und die Kontrolle von Datenwegen, um beurteilen zu können, ob die internen Prüfunterlagen vollständig sind und genügend Informationen zur Bestätigung des Entwurfs des Prüfberichts enthalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.