Artikel 38 VO (EU) 2018/2067

Kompetenzanforderungen an EU-EHS-Prüfer und leitende EU-EHS-Prüfer

(1) Ein EU-EHS-Prüfer muss die Prüfung kompetent vornehmen können. Daher muss der EU-EHS-Prüfer mindestens

a)
mit der Richtlinie 2003/87/EG, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 (im Falle der Prüfung des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts eines neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten), der vorliegenden Verordnung, einschlägigen Normen und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften, geltenden Leitlinien sowie den einschlägigen Leitlinien und Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Prüfstelle eine Prüfung vornimmt, vertraut sein;
b)
über Kenntnisse und Erfahrung mit Daten- und Informationsaudits verfügen, unter anderem in den Bereichen

i)
Daten- und Informationsauditmethoden, einschließlich der Anwendung der Wesentlichkeitsschwellen und der Beurteilung der Wesentlichkeit von Falschangaben;
ii)
Analyse inhärenter Risiken und Kontrollrisiken;
iii)
Probenahmetechniken für Datenstichproben und die Überprüfung der Kontrolltätigkeiten;
iv)
Beurteilung von Daten- und Informationssystemen, IT-Systemen, Datenflussaktivitäten, Kontrolltätigkeiten, Kontrollsystemen und Verfahren für Kontrolltätigkeiten;

c)
fähig sein, die Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung des Berichts eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers gemäß Kapitel II auszuführen;
d)
über Kenntnisse der und Erfahrung mit den sektorspezifischen technischen Aspekten der Überwachung und Berichterstattung verfügen, die für den in Anhang I genannten Tätigkeitsbereich, in dem der EU-EHS-Prüfer die Prüfung vornimmt, wichtig sind.

(2) Ein leitender EU-EHS-Prüfer erfüllt die Kompetenzanforderungen an einen EU-EHS-Prüfer und verfügt nachweislich über die Kompetenz, ein Prüfteam zu leiten und die Verantwortung für die Ausführung der Prüftätigkeiten im Einklang mit dieser Verordnung zu übernehmen.

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