Artikel 37 VO (EU) 2018/2067

Prüfteams

(1) Für jede einzelne Prüfverpflichtung stellt die Prüfstelle ein Prüfteam zusammen, das in der Lage ist, die in Kapitel II genannten Prüftätigkeiten auszuführen.

(2) Das Prüfteam besteht mindestens aus einem leitenden EU-EHS-Prüfer und, wenn die Schlussfolgerungen der Prüfstelle aus der Bewertung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e und die strategische Analyse dies erforderlich machen, einer geeigneten Anzahl von EU-EHS-Prüfern und technischen Sachverständigen.

(3) Mit der unabhängigen Überprüfung der Prüftätigkeiten im Zusammenhang mit einer bestimmten Prüfverpflichtung betraut die Prüfstelle einen unabhängigen Überprüfer, der nicht Teil des Prüfteams ist.

(4) Jedes Teammitglied

a)
hat ein klares Verständnis seiner eigenen Rolle im Prüfverfahren und
b)
ist in der Lage, sich in der für die Wahrnehmung seiner spezifischen Aufgaben nötigen Sprache verständlich auszudrücken.

(5) Mindestens ein Mitglied des Prüfteams verfügt über die technische Kompetenz und die Kenntnisse, die erforderlich sind, um die speziellen technischen Aspekte der Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten zu beurteilen, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber ausübt. Ferner kann sich mindestens ein Mitglied des Prüfteams in der Sprache ausdrücken, die für die Prüfung des Berichts eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers in dem Mitgliedstaat, in dem die Prüfstelle die betreffenden Prüfung vornimmt, erforderlich ist.

Führt die Prüfstelle eine Prüfung von Bezugsdatenberichten, Datenberichten neuer Marktteilnehmer oder Berichten über die jährlichen Aktivitätsraten durch, so verfügt darüber hinaus mindestens ein Mitglied des Prüfteams über die technische Kompetenz und die Kenntnisse, die erforderlich sind, um die speziellen technischen Aspekte im Zusammenhang mit der Erhebung und Überwachung von für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten sowie die Berichterstattung darüber zu beurteilen.

(6) Besteht das Prüfteam aus nur einer Person, so muss diese sämtliche Kompetenzanforderungen an den EU-EHS-Prüfer und den leitenden EU-EHS-Prüfer sowie sämtliche Anforderungen der Absätze 4 und 5 erfüllen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.