Artikel 36 VO (EU) 2018/2067

Kontinuierlicher Kompetenzprozess

(1) Die Prüfstelle muss einen Kompetenzprozess einführen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten, der sicherstellt, dass das gesamte mit Prüftätigkeiten betraute Personal die erforderliche Kompetenz für die ihm übertragenen Aufgaben besitzt.

(2) Als Teil des in Absatz 1 genannten Kompetenzprozesses muss die Prüfstelle mindestens Folgendes festlegen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten:

a)
allgemeine Kompetenzkriterien für alle Mitarbeiter, die Prüftätigkeiten ausführen;
b)
besondere Kompetenzkriterien für jede Funktion innerhalb der Prüfstelle, die mit Prüftätigkeiten einhergeht, insbesondere für den EU-EHS-Prüfer, den leitenden EU-EHS-Prüfer, den unabhängigen Überprüfer und den technischen Sachverständigen;
c)
eine Methode, um die anhaltende Kompetenz und regelmäßige Leistungsbewertung aller Mitarbeiter, die Prüftätigkeiten ausführen, zu gewährleisten;
d)
ein Verfahren, um die ständige Weiterbildung von Mitarbeitern, die Prüftätigkeiten ausführen, zu gewährleisten;
e)
ein Verfahren zur Beurteilung, ob die Prüfungsverpflichtung in den Akkreditierungsbereich der Prüfstelle fällt und ob die Prüfstelle über die Kompetenz, das Personal und die Ressourcen verfügt, die erforderlich sind, um das Prüfteam auszuwählen und die Prüftätigkeiten innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgreich zu Ende zu führen.

Die Kompetenzkriterien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b müssen gezielt auf die einzelnen Akkreditierungsbereiche zugeschnitten sein, in denen die betreffenden Personen Prüftätigkeiten ausführen.

Bei der Bewertung der Kompetenz der Mitarbeiter gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c beurteilt die Prüfstelle die Kompetenz anhand der Kompetenzkriterien gemäß den Buchstaben a und b.

Das in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannte Verfahren umfasst außerdem ein Verfahren zur Bewertung, ob die Prüfteams über alle Kompetenzen und Personen verfügen, die erforderlich sind, um die Prüftätigkeiten für einen bestimmten Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber auszuführen.

Die Prüfstelle stellt allgemeine und besondere Kompetenzkriterien auf, die mit den in Artikel 37 Absatz 4 sowie den Artikeln 38, 39 und 40 genannten Kriterien im Einklang stehen.

(3) Die Prüfstelle überwacht regelmäßig die Leistungen aller Mitarbeiter, die Prüftätigkeiten ausführen, um die anhaltende Kompetenz dieser Mitarbeiter zu bestätigen.

(4) Die Prüfstelle überprüft regelmäßig den in Absatz 1 genannten Kompetenzprozess, um sicherzustellen, dass

a)
die Kompetenzkriterien gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b nach Maßgabe der Kompetenzanforderungen im Rahmen dieser Verordnung aufgestellt werden;
b)
alle Fragen, die im Zusammenhang mit der Vorgabe der allgemeinen und der besonderen Kompetenzkriterien gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b identifiziert werden, angesprochen werden und
c)
alle Anforderungen im Rahmen des Kompetenzprozesses zutreffend aktualisiert und aufrechterhalten werden.

(5) Die Prüfstelle verfügt über ein System zur Aufzeichnung der Ergebnisse der im Rahmen des Kompetenzprozesses gemäß Absatz 1 ausgeführten Tätigkeiten.

(6) Die Kompetenz und Leistung eines EU-EHS-Prüfers und des leitenden EU-EHS-Prüfers wird von einem hinreichend kompetenten Bewerter beurteilt.

Der kompetente Bewerter beobachtet diese Prüfer während der Prüfung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers gegebenenfalls am Standort der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers, um festzustellen, ob sie den Kompetenzkriterien genügen.

(7) Kann ein Mitarbeiter nicht nachweisen, dass er die Kompetenzkriterien für eine bestimmte ihm übertragene Aufgabe vollständig erfüllt, so ermittelt die Prüfstelle den Bedarf an zusätzlichen Schulungen oder dem Erwerb praktischer Erfahrung unter Aufsicht und organisiert diese. Die Prüfstelle beobachtet diesen Mitarbeiter, bis er zur Zufriedenheit der Prüfstelle nachweist, dass er die Kompetenzkriterien erfüllt.

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