Artikel 35 VO (EU) 2018/2067
Akkreditierungsbereiche
Die Prüfstelle stellt einem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nur dann einen Prüfbericht aus, wenn dieser eine Tätigkeit ausübt, die in den in Anhang I dieser Verordnung genannten Tätigkeitsbereich fällt, für den die Prüfstelle im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der vorliegenden Verordnung akkreditiert wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.