Artikel 41 VO (EU) 2018/2067

Verfahren für Prüftätigkeiten

(1) Eine Prüfstelle muss eines oder mehrere der in Kapitel II beschriebenen Verfahren für Prüftätigkeiten sowie die in Anhang II verlangten Verfahren und Prozesse einführen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten. Bei der Einführung und Anwendung dieser Verfahren und Prozesse führt die Prüfstelle die in Anhang II aufgeführten Tätigkeiten im Einklang mit den in diesem Anhang genannten harmonisierten Normen aus.

(2) Eine Prüfstelle muss im Einklang mit den harmonisierten Normen gemäß Anhang II ein Managementsystem einführen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten, das gewährleistet, dass die Verfahren und Prozesse gemäß Absatz 1 einheitlich entwickelt, angewendet, verbessert und überprüft werden. Das Managementsystem muss mindestens Folgendes umfassen:

a)
Strategien und Zuständigkeiten;
b)
Managementbewertung;
c)
interne Prüfungen;
d)
Abhilfemaßnahmen;
e)
Maßnahmen zur Bewältigung von Risiken und Chancen und zur Ergreifung vorbeugender Maßnahmen:
f)
Kontrolle dokumentierter Information.

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