Artikel 42 VO (EU) 2018/2067

Aufzeichnung und Kommunikation

(1) Eine Prüfstelle führt und verwaltet Aufzeichnungen, auch über die Kompetenz und Unparteilichkeit ihres Personals, um die Einhaltung dieser Verordnung nachzuweisen.

(2) Eine Prüfstelle stellt dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber und anderen Beteiligten im Einklang mit den harmonisierten Normen gemäß Anhang II regelmäßig Informationen zur Verfügung.

(3) Eine Prüfstelle wahrt im Einklang mit den harmonisierten Normen gemäß Anhang II die Vertraulichkeit der im Rahmen der Prüfung gewonnenen Informationen.

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