Artikel 43 VO (EU) 2018/2067

Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

(1) Eine Prüfstelle ist unabhängig von einem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber und führt ihre Prüftätigkeiten unparteiisch aus.

Um Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten, darf die Prüfstelle und jeder Teil derselben Rechtsperson kein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber, Eigner eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers oder Eigentum eines solchen sein, noch darf sie mit dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber Beziehungen unterhalten, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus ist die Prüfstelle unabhängig von Einrichtungen, die im Rahmen des mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten mit Emissionszertifikaten handeln.

(2) Eine Prüfstelle wird in einer Weise organisiert, die ihre Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wahrt. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Anforderungen an die Struktur und Organisation der Prüfstelle gemäß den in Anhang II aufgeführten harmonisierten Normen.

(3) Eine Prüfstelle führt keine Prüftätigkeiten für einen Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber aus, der ein untragbares Risiko für die Unparteilichkeit der Prüfstelle darstellt oder diese in einen Interessenkonflikt bringt. Die Prüfstelle setzt ihr Personal oder unter Vertrag genommenes Personal nicht für eine Prüfung des Berichts eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers ein, die zu einem tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt führt. Außerdem stellt die Prüfstelle sicher, dass die Tätigkeiten von Mitarbeitern oder Organisationen die Vertraulichkeit, Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Prüfung nicht beeinträchtigen. Zu diesem Zweck überwacht die Prüfstelle Risiken für die Unparteilichkeit und trifft geeignete Maßnahmen, um diesen Risiken entgegenzuwirken.

Ein untragbares Risiko für die Unparteilichkeit oder ein Interessenkonflikt gemäß Unterabsatz 1 Satz 1 gilt insbesondere als gegeben, wenn

a)
eine Prüfstelle oder ein Teil derselben Rechtsperson Beratungsdienste für die Entwicklung eines Teils des Überwachungs- und Berichterstattungsprozesses leistet, der in dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept bzw. in dem Plan zur Überwachungsmethodik beschrieben ist, einschließlich der Entwicklung der Überwachungsmethodik, des Abfassens des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers und des Abfassens des Monitoringkonzepts oder des Plans zur Überwachungsmethodik;
b)
eine Prüfstelle oder ein Teil derselben Rechtsperson technische Hilfe bei der Aufstellung oder Unterhaltung des Systems leistet, mit dem Emissions- oder Tonnenkilometerdaten oder für die kostenlose Zuteilung relevante Daten überwacht und gemeldet werden.

(4) Ein Interessenkonflikt in den Beziehungen zum Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber gilt für eine Prüfstelle insbesondere als gegeben, wenn

a)
die Beziehung zwischen der Prüfstelle und dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber auf gemeinsamem Eigentum, gemeinsamen Verwaltungsstrukturen, gemeinsamer Leitung oder gemeinsamem Personalbestand, gemeinsam genutzten Ressourcen, gemeinsamen Finanzen oder gemeinsamen Verträgen oder Vertriebsstrukturen beruht;
b)
der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Beratungsdienste oder in Absatz 3 Buchstabe b genannte technische Hilfe von einer Beratungsstelle, einer Einrichtung der technischen Hilfe oder einer sonstigen Einrichtung erhalten hat, die Beziehungen zu der Prüfstelle unterhält und deren Unparteilichkeit gefährdet.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt die Unparteilichkeit der Prüfstelle als gefährdet, wenn die Beziehungen zwischen ihr und der Beratungsstelle, der Einrichtung der technischen Hilfe oder der sonstigen Einrichtung auf gemeinsamem Eigentum, gemeinsamen Verwaltungsstrukturen, gemeinsamer Leitung oder gemeinsamem Personalbestand, gemeinsam genutzten Ressourcen, gemeinsamen Finanzen, gemeinsamen Verträgen oder Vertriebsstrukturen oder der gemeinsamen Zahlung von Verkaufsprovisionen oder sonstigen Anreizen für die Empfehlung neuer Kunden beruhen.

(5) Eine Prüfstelle darf den Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber und der Prüfstelle, die unabhängige Überprüfung und die Ausstellung des Prüfberichts nicht ausgliedern. Wenn sie andere Prüftätigkeiten ausgliedert, erfüllt die Prüfstelle für die Zwecke dieser Verordnung die einschlägigen Anforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang II.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gilt der Abschluss von Verträgen mit Einzelpersonen über die Ausführung von Prüftätigkeiten jedoch nicht als Ausgliederung, wenn die Prüfstelle bei der Untervertragnahme dieser Personen die volle Verantwortung für die Prüfarbeiten übernimmt, die das unter Vertrag genommene Personal ausführt. Bei der Untervertragnahme von Einzelpersonen zwecks Durchführung von Prüfarbeiten verlangt die Prüfstelle, dass diese Einzelpersonen eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnen, derzufolge sie die Verfahren der Prüfstelle einhalten und kein Interessenkonflikt hinsichtlich der Durchführung dieser Prüfarbeiten besteht.

(6) Die Prüfstelle muss ein Verfahren einführen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten, das die dauerhafte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Prüfstelle, von Teilen derselben Rechtsperson wie die Prüfstelle, von sonstigen in Absatz 4 genannten Einrichtungen und des gesamten an der Prüfung beteiligten Personals und Vertragspersonals sicherstellt. Das Verfahren schließt einen Mechanismus ein, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Prüfstelle wahrt und den einschlägigen Anforderungen der harmonisierten Normen in Anhang II genügt.

(6a) Prüft die Prüfstelle denselben Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber wie im Vorjahr, so untersucht sie das Risiko für die Unparteilichkeit und trifft Maßnahmen, um das Risiko für die Unparteilichkeit zu verringern.

(7) Führt der leitende EU-EHS-Prüfer sechs jährliche Überprüfungen für einen bestimmten Luftfahrzeugbetreiber durch, sieht der leitende EU-EHS-Prüfer in drei aufeinander folgenden Jahren von der Erbringung der Prüfleistungen für denselben Luftfahrzeugbetreiber ab. Der Zeitraum von höchstens sechs Jahren schließt alle für den Luftfahrzeugbetreiber durchgeführten Überprüfungen der Treibhausgasemissionen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein.

(8) Führt der leitende EU-EHS-Prüfer in fünf aufeinanderfolgenden Jahren jährliche Überprüfungen für eine bestimmte Anlage durch, so sieht der leitende EU-EHS-Prüfer in drei aufeinanderfolgenden Jahren von der Erbringung der Prüfleistungen für diese Anlage ab. Der Höchstzeitraum von fünf Jahren gilt für die Prüfungen von Emissionen oder von Zuteilungsdaten im Rahmen des EU-EHS, die für die Anlage nach dem 1. Januar 2021 durchgeführt werden.

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