Artikel 43a VO (EU) 2018/2067

Zuverlässigkeit der Prüfung der Berichte beaufsichtigter Unternehmen

(1) Die Adressaten eines geprüften Berichts beaufsichtigter Unternehmen müssen sich auf diesen verlassen können. Er muss zutreffend das darstellen, was er vorgibt darzustellen bzw. von dem berechtigterweise erwartet werden kann, dass er es darstellt.

(2) Die Prüfung des Berichts beaufsichtigter Unternehmen muss ein wirksames und verlässliches Mittel zur Unterstützung der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle sein und Informationen liefern, auf deren Grundlage das beaufsichtigte Unternehmen seine Emissionsüberwachung und -berichterstattung verbessern kann.

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