Artikel 43b VO (EU) 2018/2067
Allgemeine Pflichten der Prüfstelle
(1) Die Prüfstelle führt die Prüfung und die in diesem Kapitel vorgesehenen Tätigkeiten mit dem Ziel aus, einen Prüfbericht zu erstellen, in dem sie mit hinreichender Sicherheit zu dem Ergebnis kommt, dass der Bericht des beaufsichtigten Unternehmens keine wesentlichen Falschangaben enthält.
(2) Die Prüfstelle geht bei der Planung und Durchführung der Prüfung mit professioneller Skepsis vor und ist sich insbesondere darüber im Klaren, dass Umstände vorliegen können, die dazu führen, dass die Informationen im Bericht des beaufsichtigten Unternehmens wesentliche Falschangaben enthalten.
(3) Die Prüfstelle muss die Prüfung im öffentlichen Interesse ausführen sowie vom beaufsichtigten Unternehmen und von den für die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG zuständigen Behörden unabhängig sein.
(4) Die Prüfstelle beurteilt im Laufe der Prüfung, ob
- a)
- der Bericht des beaufsichtigten Unternehmens vollständig ist und entsprechend den Anforderungen in den Anhängen X und Xb der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genügt;
- b)
- das beaufsichtigte Unternehmen im Einklang mit der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen und dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept gehandelt hat;
- c)
- die Daten im Bericht des beaufsichtigten Unternehmens keine wesentlichen Falschangaben enthalten;
- d)
- Informationen verfügbar sind, aus denen der Datenfluss, das Kontrollsystem und die damit zusammenhängenden Verfahren des beaufsichtigten Unternehmens ersichtlich werden, sodass die Überwachung und die Berichterstattung des beaufsichtigten Unternehmens verbessert werden können.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c beschafft sich die Prüfstelle vom beaufsichtigten Unternehmen unter Beachtung aller übrigen Informationen im Bericht des beaufsichtigten Unternehmens eindeutige, objektive Belege für die angegebenen aggregierten Emissionen.
(5) Die Prüfstelle hält das beaufsichtigte Unternehmen dazu an, die notwendige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, wenn
- a)
- die zuständige Behörde das Monitoringkonzept nicht gemäß Artikel 75b Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genehmigt hat;
- b)
- das Monitoringkonzept unvollständig ist;
- c)
- im Berichtszeitraum erhebliche Änderungen gemäß Artikel 75b Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 vorgenommen wurden, die die zuständige Behörde nicht entsprechend genehmigt hat.
Sobald die zuständige Behörde ihre Genehmigung erteilt hat, setzt die Prüfstelle ihre Prüftätigkeiten fort bzw. wiederholt sie oder passt sie entsprechend an. Wird die Genehmigung nicht vor der Erstellung des Prüfberichts erteilt, hält die Prüfstelle das im Prüfbericht fest.
(6) Stellt die Prüfstelle fest, dass ein beaufsichtigtes Unternehmen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 nicht befolgt, so wird diese Unregelmäßigkeit in den Prüfbericht aufgenommen, selbst wenn die zuständige Behörde das betreffende Monitoringkonzept genehmigt hat.
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