Artikel 43d VO (EU) 2018/2067

Zeitaufwand

(1) Bei der Feststellung des Zeitaufwands für eine Prüfverpflichtung gemäß Artikel 43c Absatz 1 Buchstabe f berücksichtigt die Prüfstelle mindestens

a)
die Komplexität des beaufsichtigten Unternehmens;
b)
den Umfang der Informationen und die Komplexität des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts;
c)
die erforderliche Wesentlichkeitsschwelle;
d)
die Komplexität und Vollständigkeit der Datenflussaktivitäten und des Kontrollsystems des beaufsichtigten Unternehmens;
e)
den Ort der mit den Treibhausgasemissionen zusammenhängenden Informationen und Daten.

(2) Die Prüfstelle sorgt dafür, dass der Prüfvertrag die Möglichkeit vorsieht, gegenüber der vertraglich vereinbarten Zeit zusätzliche Zeit in Rechnung zu stellen, wenn sich zeigt, dass für die strategische Analyse, die Risikoanalyse oder andere Prüftätigkeiten mehr Zeit benötigt wird. In mindestens folgenden Fällen kann zusätzliche Zeit erforderlich werden:

a)
Im Laufe der Prüfung erweisen sich die Datenflussaktivitäten, die Kontrolltätigkeiten oder die Logistik des beaufsichtigten Unternehmens als komplexer als ursprünglich erwartet;
b)
die Prüfstelle stellt im Laufe der Prüfung Falschangaben, Nichtkonformitäten, unzureichende Daten oder Fehler in den Datensätzen fest.

(3) Die Prüfstelle erfasst die aufgewendete Zeit in den internen Prüfunterlagen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.