Artikel 43e VO (EU) 2018/2067
Angaben des beaufsichtigten Unternehmens
(1) Vor der strategischen Analyse und in weiteren Phasen der Prüfung stellt das beaufsichtigte Unternehmen der Prüfstelle die folgenden Informationen zur Verfügung:
- a)
- die Genehmigung des beaufsichtigten Unternehmens zur Emission von Treibhausgasen;
- b)
- die neueste Version des Monitoringkonzepts des beaufsichtigten Unternehmens sowie jede andere sachdienliche Version des Monitoringkonzepts, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, einschließlich des Nachweises der Genehmigung;
- c)
- eine Beschreibung der Datenflussaktivitäten des beaufsichtigten Unternehmens;
- d)
- die Risikobewertung des beaufsichtigten Unternehmens im Einklang mit Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 75o der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und einen Überblick über das Kontrollsystem als Ganzes;
- e)
- die in dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept genannten Verfahren, einschließlich der Verfahren für Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten;
- f)
- den Bericht des beaufsichtigten Unternehmens, einschließlich der in Anhang Xb der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten gemeldeten Informationen;
- g)
- die in Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten Informationen, sofern das beaufsichtigte Unternehmen die Angaben gemäß Artikel 75v Absatz 2 im Bericht des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des Schifffahrtsunternehmens erhalten hat;
- h)
- sofern das beaufsichtigte Unternehmen die in Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten Informationen im Bericht des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des Schifffahrtsunternehmens erhalten hat, etwaige Stellungnahmen oder Feststellungen in Verbindung mit dem beaufsichtigten Unternehmen, die die Prüfstelle, die den Bericht des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des Schifffahrtsunternehmens im Einklang mit Artikel 27 Absatz 3 Buchstaben l, o, re und s der genannten Verordnung im Prüfbericht festgehalten hat;
- i)
- gegebenenfalls den von der zuständigen Behörde genehmigten Probenahmeplan des beaufsichtigten Unternehmens gemäß Artikel 33 und Artikel 75k Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
- j)
- die Aufzeichnungen aller Änderungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 75b Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, wenn das Monitoringkonzept im Berichtszeitraum geändert wurde;
- k)
- gegebenenfalls die Berichte gemäß Artikel 75q der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
- l)
- sofern die Prüfstelle im Vorjahr nicht die Prüfung für das beaufsichtigte Unternehmen ausgeführt hat, den Prüfbericht des Vorjahres;
- m)
- die einschlägige Korrespondenz mit der zuständigen Behörde, insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Mitteilung von Änderungen des Monitoringkonzepts sowie Berichtigungen von gemeldeten Daten;
- n)
- gegebenenfalls die Genehmigung der zuständigen Behörden zum Verzicht auf Standortbegehungen gemäß Artikel 43v und 43w der vorliegenden Verordnung;
- o)
- Nachweis des beaufsichtigten Unternehmens über die Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten für die im Monitoringkonzept festgehaltenen Ebenen;
- p)
- jede andere sachdienliche Information, die für die Planung und Ausführung der Prüfung notwendig ist.
(2) Bevor die Prüfstelle den Prüfbericht ausstellt, legt das beaufsichtigte Unternehmen ihr einen autorisierten und intern validierten Bericht des beaufsichtigten Unternehmens vor.
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