Artikel 43f VO (EU) 2018/2067
Strategische Analyse
(1) Zu Beginn der Prüfung untersucht die Prüfstelle, welcher Art, wie umfangreich und wie komplex die Prüfaufgaben voraussichtlich sind, indem sie alle Tätigkeiten, die für das beaufsichtigte Unternehmen relevant sind, einer strategischen Analyse unterzieht.
(2) Um die Tätigkeiten des beaufsichtigten Unternehmens zu verstehen, erhebt und bewertet die Prüfstelle die Informationen, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob das Prüfteam hinreichende Kompetenz für die Prüfung besitzt, um festzustellen, ob der vertraglich vorgesehene Zeitaufwand angemessen ist, und um sich zu vergewissern, dass sie die notwendige Risikoanalyse durchführen kann. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
- a)
- die Informationen nach Artikel 43e Absatz 1;
- b)
- die erforderliche Wesentlichkeitsschwelle;
- c)
- die Informationen aus den Prüfungen der Vorjahre, wenn die Prüfstelle die Prüfung für dasselbe beaufsichtigte Unternehmen ausführt.
(3) Bei der Bewertung der in Absatz 1 genannten Informationen beurteilt die Prüfstelle mindestens Folgendes:
- a)
- die Kategorie des beaufsichtigten Unternehmens sowie die Sektortätigkeiten, für die das beaufsichtigte Unternehmen Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt;
- b)
- die Komplexität der Brennstofflieferkette sowie Anzahl und Art der Brennstoffverbraucher;
- c)
- das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept sowie die Einzelheiten der Überwachungsmethodik und des Anteilsfaktors, die in diesem Konzept festgelegt sind, gemäß Kapitel VIIa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
- d)
- Art, Größe und Komplexität der Brennstoffströme sowie Geräte, Datenquellen und Verfahren, die zur Ermittlung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen dienen, Herkunft und Anwendung von Berechnungsfaktoren und andere Primärdatenquellen;
- e)
- die Datenflussaktivitäten, das Kontrollsystem und das Kontrollumfeld.
(4) Bei der strategischen Analyse untersucht die Prüfstelle, ob
- a)
- das vorgelegte Monitoringkonzept der neuesten Version entspricht und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde;
- b)
- das Monitoringkonzept im Berichtszeitraum geändert wurde;
- c)
- gegebenenfalls die in Buchstabe b dieses Absatzes genannten Änderungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 75b Absatz 1 oder Artikel 75g der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 mitgeteilt oder gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 75b Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.
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