Artikel 43g VO (EU) 2018/2067

Risikoanalyse

(1) Um eine wirksame Prüfung zu konzipieren, zu planen und durchzuführen, ermittelt und analysiert die Prüfstelle folgende Aspekte:

a)
die inhärenten Risiken;
b)
die Kontrolltätigkeiten;
c)
die Kontrollrisiken in Bezug auf die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeiten, wenn Kontrolltätigkeiten gemäß Buchstabe b durchgeführt wurden.

(2) Zur Ermittlung und Analyse der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aspekte zieht die Prüfstelle mindestens Folgendes heran:

a)
die Ergebnisse der strategischen Analyse gemäß Artikel 43f Absatz 1;
b)
die Informationen nach Artikel 43e und Artikel 43f Absatz 2 Buchstabe c;
c)
die Wesentlichkeitsschwelle gemäß Artikel 43f Absatz 2 Buchstabe b.

(3) Stellt die Prüfstelle fest, dass das beaufsichtigte Unternehmen in seiner Risikobewertung die einschlägigen inhärenten Risiken und Kontrollrisiken nicht ermittelt hat, so teilt sie dies dem beaufsichtigten Unternehmen mit.

(4) Die Prüfstelle revidiert die Risikoanalyse und ändert oder wiederholt die vorzunehmenden Prüftätigkeiten, wenn dies angesichts der bei der Prüfung erhaltenen Informationen angezeigt ist.

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