Artikel 43k VO (EU) 2018/2067
Datenprüfung
(1) Die Prüfstelle prüft die Daten im Bericht des beaufsichtigten Unternehmens durch eingehende Datentests, wie Rückverfolgung der Daten zur Primärdatenquelle, Gegenprüfung von Daten mit externen Datenquellen, Abgleiche, Kontrolle von Grenzwerten für entsprechende Daten und Neuberechnungen.
(2) Unter Berücksichtigung des genehmigten Monitoringkonzepts (einschließlich der darin beschriebenen Verfahren) überprüft die Prüfstelle bei der Datenprüfung gemäß Absatz 1 Folgendes:
- a)
- die Grenzen der Überwachung des beaufsichtigten Unternehmens, einschließlich der Standorte, von denen aus Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden;
- b)
- die Vollständigkeit der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffströme, die im von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept beschrieben sind, sowie die entsprechenden Brennstoffmengen und Emissionsdaten;
- c)
- die Übereinstimmung zwischen den aggregierten in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen und Daten über den Kauf von Treibstoff oder die anderweitige Versorgung des beaufsichtigten Unternehmens damit;
- d)
- die Übereinstimmung der gemeldeten aggregierten Daten im Bericht eines beaufsichtigten Unternehmens mit Primärdatenquellen;
- e)
- die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Daten.
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