Artikel 43l VO (EU) 2018/2067

Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Überwachungsmethodik

(1) Die Prüfstelle kontrolliert, ob die im Monitoringkonzept von der zuständigen Behörde genehmigte Überwachungsmethodik einschließlich spezifischer Einzelheiten ordnungsgemäß angewendet wurde.

(2) Zur Prüfung des Emissionsberichts des beaufsichtigten Unternehmens überprüft die Prüfstelle, ob der von der zuständigen Behörde genehmigte Probenahmeplan gemäß den Artikeln 33 und 75k der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ordnungsgemäß angewendet und durchgeführt wird.

(3) Muss das beaufsichtigte Unternehmen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 für Tätigkeitsdaten und Berechnungsfaktoren die Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten nachweisen, so bestätigt die Prüfstelle die Validität der Angaben, mit denen die Unsicherheitsschwellenwerte gemäß dem genehmigten Monitoringkonzept berechnet wurden.

(4) Bei der Überprüfung der Überwachungsmethodik gemäß Absatz 1 dieses Artikels prüft die Prüfstelle die ordnungsgemäße Anwendung und Durchführung der Methode zur Ermittlung des Anteilsfaktors, wie im von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept gemäß Kapitel VIIa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgelegt.

(5) Die Prüfstelle prüft die Nachweise des beaufsichtigten Unternehmens, aus denen hervorgeht, dass der Brennstoff in Sektoren, die unter Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurde.

(5a) Zur Prüfung der Berichte beaufsichtigter Unternehmen prüft die Prüfstelle im Rahmen der in Absatz 1 genannten Prüfung Folgendes:

a)
die Nachweise des beaufsichtigten Unternehmens, aus denen hervorgeht, dass die Biomasse-Brennstoffe mit Emissionsfaktor null die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen;
b)
die Nachweise des beaufsichtigten Unternehmens, aus denen hervorgeht, dass die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs mit Emissionsfaktor null oder wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29a der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen;
c)
die Nachweise des beaufsichtigten Unternehmens, die Folgendes belegen:

i)
Einhaltung des Schwellenwerts für die Verringerung der Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2024/1788 durch synthetische kohlenstoffarme Kraftstoffe mit Emissionsfaktor null;
ii)
ob der Kohlenstoffgehalt synthetischer kohlenstoffarmer Kraftstoffe zuvor gemäß der Richtlinie 2003/87/EG der Abgabe von Zertifikaten unterlag.

(6) Um zu beurteilen, ob die zur Verwendung in Sektoren, die unter Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe im selben Berichtsjahr verwendet werden und gemäß Artikel 75v Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 abgezogen werden können, prüft die Prüfstelle, ob die in Artikel 43e Absatz 1 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Informationen mit den Angaben im Bericht des beaufsichtigten Unternehmens zu Anhang Xb der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 übereinstimmen.

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