Artikel 43m VO (EU) 2018/2067
Prüfung der Verfahren für fehlende Daten
(1) Wurden fehlende Daten gemäß Artikel 66 und 75o der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 mit Methoden ergänzt, die in dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept niedergelegt sind, so überprüft die Prüfstelle, ob die verwendeten Methoden der speziellen Situation angemessen waren und ordnungsgemäß angewendet wurden.
Hat das beaufsichtigte Unternehmen die Genehmigung der zuständigen Behörde erlangt, im Einklang mit Artikel 66 und 75o der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 andere Methoden als die in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten zu verwenden, so überprüft die Prüfstelle, ob das genehmigte Konzept ordnungsgemäß angewendet und in geeigneter Weise dokumentiert wurde.
Kann ein beaufsichtigtes Unternehmen diese Genehmigung nicht rechtzeitig einholen, so überprüft die Prüfstelle, ob das vom beaufsichtigten Unternehmen verwendete Konzept zur Ergänzung fehlender Daten gewährleistet, dass die Emissionen nicht zu niedrig veranschlagt werden und dass dieses Konzept nicht zu wesentlichen Falschangaben führt.
(2) Die Prüfstelle überprüft die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeiten, mit denen das beaufsichtigte Unternehmen fehlende Daten gemäß den Artikeln 66 und 75o der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu vermeiden sucht.
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