Artikel 43n VO (EU) 2018/2067

Stichprobenauswahl

(1) Bei der Untersuchung der Konformität der in Artikel 43i Buchstaben b und c genannten Kontrolltätigkeiten und -verfahren oder bei den in den Artikeln 43j und 43k genannten Untersuchungen kann die Prüfstelle für ein beaufsichtigtes Unternehmen spezifische Probenahmeverfahren anwenden, sofern aufgrund der Risikoanalyse eine Probenahme gerechtfertigt ist.

(2) Stellt die Prüfstelle im Laufe der Probenahme eine Nichtkonformität oder eine Falschangabe fest, so fordert sie das beaufsichtigte Unternehmen auf, die wesentlichen Gründe der Nichtkonformität oder der Falschangabe zu erklären, um deren Auswirkungen auf die gemeldeten Daten beurteilen zu können. Anhand des Ergebnisses dieser Beurteilung legt die Prüfstelle fest, ob zusätzliche Prüftätigkeiten erforderlich sind, ob der Probenumfang erweitert werden muss und welcher Teil der Datengesamtheit vom beaufsichtigten Unternehmen berichtigt werden muss.

(3) Die Prüfstelle dokumentiert in den internen Prüfunterlagen das Ergebnis der in den Artikeln 43i bis 43l genannten Überprüfungen, einschließlich der Einzelheiten zusätzlicher Proben.

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