Artikel 43o VO (EU) 2018/2067

Berichtigung von Falschangaben, Beseitigung von Nichtkonformitäten und Verstößen

(1) Hat die Prüfstelle im Verlauf der Prüfung Falschangaben, Nichtkonformitäten oder Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgestellt, so teilt sie dies dem beaufsichtigten Unternehmen unverzüglich mit und fordert es auf, diese zu berichtigen bzw. zu beseitigen. Das beaufsichtigte Unternehmen berichtigt mitgeteilte Falschangaben und beseitigt mitgeteilte Nichtkonformitäten.

Wurde ein Verstoß gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgestellt, meldet das beaufsichtigte Unternehmen dies der zuständigen Behörde und beseitigt den Verstoß umgehend in geeigneter Weise.

(2) Die Prüfstelle dokumentiert in den internen Prüfunterlagen alle Falschangaben, Nichtkonformitäten oder Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die das beaufsichtigte Unternehmen im Verlauf der Prüfung berichtigt bzw. beseitigt hat, und markiert sie als behoben.

(3) Berichtigt oder beseitigt das beaufsichtigte Unternehmen die Falschangaben oder Nichtkonformitäten, die ihm die Prüfstelle gemäß Absatz 1 mitgeteilt hat, nicht, bevor die Prüfstelle den Prüfbericht ausstellt, so fordert die Prüfstelle es auf, die Hauptursachen der Nichtkonformität oder Falschangabe zu erklären, um deren Auswirkungen auf die gemeldeten Daten bewerten zu können.

Die Prüfstelle ermittelt, ob sich die nicht berichtigten Falschangaben für sich allein oder zusammen mit anderen wesentlich auf die insgesamt gemeldeten Emissionen auswirken. Bei der Bewertung der Wesentlichkeit von Falschangaben berücksichtigt die Prüfstelle den Umfang und die Art der Falschangabe sowie die besonderen Umstände ihres Auftretens.

Die Prüfstelle bewertet, ob sich die nicht beseitigte Nichtkonformität für sich allein oder zusammen mit anderen Nichtkonformitäten auf die gemeldeten Daten auswirkt und ob dies wesentliche Falschangaben zur Folge hat.

Beseitigt das beaufsichtigte Unternehmen den Verstoß gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 nicht gemäß Absatz 1, bevor die Prüfstelle den Prüfbericht ausstellt, so bewertet die Prüfstelle, ob sich der nicht beseitigte Verstoß auf die gemeldeten Daten auswirkt und ob dies wesentliche Falschangaben zur Folge hat.

Die Prüfstelle kann Falschangaben als wesentlich einstufen, selbst wenn sie für sich allein oder zusammen mit anderen Falschangaben unter der Wesentlichkeitsschwelle gemäß Artikel 43p liegen, wenn dies durch den Umfang und die Art der Falschangaben sowie die besonderen Umstände, unter denen sie auftreten, gerechtfertigt ist.

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