Artikel 43p VO (EU) 2018/2067

Wesentlichkeitsschwelle

(1) Für beaufsichtigte Unternehmen mit jährlichen Emissionen im Zusammenhang mit in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffen von bis zu 500000 Tonnen CO2-Äq. beträgt die Wesentlichkeitsschwelle für die Zwecke der Prüfung der Berichte des beaufsichtigten Unternehmens 5 % der im Berichtszeitraum, der Gegenstand der Prüfung ist, insgesamt gemeldeten Emissionen.

(2) Für beaufsichtigte Unternehmen mit jährlichen Emissionen im Zusammenhang mit in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffen von mehr als 500000 Tonnen CO2-Äq. beträgt die Wesentlichkeitsschwelle für die Zwecke der Prüfung der Berichte des beaufsichtigten Unternehmens 2 % der im Berichtszeitraum, der Gegenstand der Prüfung ist, insgesamt gemeldeten Emissionen.

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