Artikel 43q VO (EU) 2018/2067
Abschluss der Prüfung, der unabhängige Überprüfung und Aufzeichnung
(1) Nach Abschluss der Prüfung führt die Prüfstelle unter Berücksichtigung der im Laufe der Prüfung erhaltenen Informationen Folgendes durch:
- a)
- Sie überprüft die endgültigen Daten des beaufsichtigten Unternehmens, einschließlich Daten, die aufgrund von Informationen aus der Prüfung angepasst wurden;
- b)
- sie überprüft die Begründung des beaufsichtigten Unternehmens für Differenzen zwischen den endgültigen Daten und den zuvor vorgelegten Daten;
- c)
- sie überprüft das Ergebnis der Bewertung, mit der ermittelt wird, ob das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept und die darin beschriebenen Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden;
- d)
- sie beurteilt, ob das Prüfrisiko gering genug ist, um hinreichende Sicherheit zu bieten;
- e)
- sie stellt sicher, dass genügend Belege gesammelt wurden, um mit hinreichender Sicherheit ein Prüfgutachten dahin gehend abgeben zu können, dass der Bericht keine wesentlichen Falschangaben enthält;
- f)
- sie sorgt dafür, dass das Prüfverfahren vollständig in den internen Prüfunterlagen dokumentiert wird und im Prüfbericht ein endgültiges Urteil festgehalten werden kann.
(2) Die Prüfstelle führt eine unabhängige Überprüfung im Einklang mit Artikel 25 durch.
(3) Die Prüfstelle erstellt und erarbeitet interne Prüfunterlagen, die mindestens Folgendes enthalten:
- a)
- die Ergebnisse der Prüftätigkeiten;
- b)
- die strategische Analyse, die Risikoanalyse und den Prüfplan;
- c)
- hinreichende Informationen zur Untermauerung des Prüfgutachtens, einschließlich Begründungen für die Einschätzung, ob sich die festgestellten Falschangaben wesentlich auf die gemeldeten Emissionsdaten auswirken oder nicht.
Für die Zwecke der Prüfung des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens gilt Artikel 26 Absätze 2 und 3.
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