Artikel 43r VO (EU) 2018/2067
Prüfbericht
(1) Anhand der im Verlauf der Prüfung gesammelten Informationen stellt die Prüfstelle dem beaufsichtigten Unternehmen zu jedem geprüften Emissionsbericht einen Prüfbericht aus. Im Prüfbericht wird dargelegt, ob
- a)
- der Bericht laut Prüfung für zufriedenstellend befunden wird;
- b)
- der Bericht des beaufsichtigten Unternehmens wesentliche Falschangaben enthält, die vor Ausstellung des Prüfberichts nicht berichtigt wurden;
- c)
- der Umfang der Prüfung im Sinne von Artikel 43s zu stark eingeschränkt ist und die Prüfstelle nicht genügend Belege gefunden hat, um mit hinreichender Sicherheit in einem Prüfgutachten zu bescheinigen, dass der Bericht keine wesentlichen Falschangaben enthält;
- d)
- Nichtkonformitäten für sich allein oder zusammen mit anderen Nichtkonformitäten zu unzureichender Klarheit führen und bewirken, dass die Prüfstelle nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen kann, dass der Bericht des beaufsichtigten Unternehmens keine wesentlichen Falschangaben enthält.
Im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der Bericht eines beaufsichtigten Unternehmens nur dann für zufriedenstellend befunden werden, wenn er keine wesentlichen Falschangaben enthält.
(2) Das beaufsichtigte Unternehmen legt der zuständigen Behörde den Prüfbericht zusammen mit dem betreffenden eigenen Bericht vor.
(3) Der Prüfbericht umfasst mindestens folgende Elemente:
- a)
- den Namen des beaufsichtigten Unternehmens;
- b)
- die Prüfziele;
- c)
- den Prüfumfang;
- d)
- einen Verweis auf den geprüften Bericht des beaufsichtigten Unternehmens;
- e)
- die Kriterien, anhand deren der Bericht des beaufsichtigten Unternehmens geprüft wurde, einschließlich der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, der verschiedenen Versionen des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts und der Geltungsdauer jedes Monitoringkonzepts;
- f)
- die aggregierten Emissionen im Zusammenhang mit den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffen für die in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten und für jedes beaufsichtigte Unternehmen;
- g)
- den Berichtszeitraum, auf den sich die Prüfung bezieht;
- h)
- die jeweiligen Zuständigkeiten des beaufsichtigten Unternehmens, der zuständigen Behörde und der Prüfstelle;
- i)
- das Prüfgutachten;
- j)
- eine Beschreibung jeder festgestellten Falschangabe und Nichtkonformität, die vor Ausstellung des Prüfberichts nicht berichtigt oder beseitigt wurde;
- k)
- die Zeitpunkte von Standortbegehungen und die Personen, die diese Begehungen vorgenommen haben, einschließlich der Zeitpunkte virtueller Standortbegehungen;
- l)
- Angaben dazu, ob auf Standortbegehungen verzichtet wurde, sowie die Gründe für einen solchen Verzicht;
- m)
- Angaben dazu, ob eine virtuelle Standortbegehung durchgeführt wurde, sowie die Gründe für die Durchführung virtueller Standortbegehungen und das Datum der Genehmigung durch die zuständige Behörde;
- n)
- eine Bestätigung, dass die Prüfstelle die Prüfungen gemäß Artikel 43l Absatz 6 der vorliegenden Verordnung durchgeführt hat und dass die in Artikel 43e Absatz 1 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Informationen mit den Angaben im Bericht des beaufsichtigten Unternehmens zu Anhang Xb der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 übereinstimmen;
- o)
- etwaige Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die im Verlauf der Prüfung entdeckt wurden;
- p)
- wenn gemäß Artikel 43m Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung die Zustimmung der zuständigen Behörde zu der verwendeten Methode zur Schließung von Datenlücken nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, eine Bestätigung, dass das Konzept konservativ ist, und eine Aussage dazu, ob es zu wesentlichen Falschangaben führt oder nicht;
- q)
- gegebenenfalls Empfehlungen für Verbesserungen;
- r)
- die Namen des leitenden EU-EHS-Prüfers, des unabhängigen Überprüfers und gegebenenfalls des EU-EHS-Prüfers und des technischen Sachverständigen, die an der Prüfung des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens beteiligt waren;
- s)
- Datum und Unterschrift eines Bevollmächtigten der Prüfstelle mit dessen Namen.
(4) Die Prüfstelle beschreibt in dem Prüfbericht die Falschangaben, Nichtkonformitäten und Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 so genau, dass sich dem beaufsichtigten Unternehmen und der zuständigen Behörde Folgendes erschließt:
- a)
- der Umfang und die Art der Falschangaben, Nichtkonformitäten und Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
- b)
- warum sich die Falschangabe wesentlich auswirkt bzw. warum nicht;
- c)
- auf welches Element im Bericht des beaufsichtigten Unternehmens sich die Falschangabe bzw. auf welches Element des Monitoringkonzepts sich die Nichtkonformität bezieht;
- d)
- auf welchen Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sich der Verstoß bezieht.
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