Artikel 43t VO (EU) 2018/2067
Behandlung noch offener nichtwesentlicher Nichtkonformitäten
(1) Die Prüfstelle beurteilt, ob das beaufsichtigte Unternehmen gegebenenfalls die im Prüfbericht zum vorangegangenen Überwachungszeitraum genannten Nichtkonformitäten gemäß den an dieses gerichteten Vorgaben in Artikel 75q Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 behoben hat.
Hat das beaufsichtigte Unternehmen diese Nichtkonformitäten nicht gemäß Artikel 75q Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 behoben, so erwägt die Prüfstelle, ob diese Unterlassung das Risiko von Falschangaben erhöht oder erhöhen kann.
Die Prüfstelle gibt im Prüfbericht an, ob das beaufsichtigte Unternehmen diese Nichtkonformitäten behoben hat.
(2) Die Prüfstelle nimmt in die internen Prüfunterlagen nähere Angaben dazu auf, wann und wie das beaufsichtigte Unternehmen festgestellte Nichtkonformitäten im Verlauf der Prüfung behoben hat.
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