Artikel 43u VO (EU) 2018/2067

Verbesserung des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens

(1) Hat die Prüfstelle Bereiche ermittelt, in denen das beaufsichtigte Unternehmen seine Ergebnisse in Bezug auf die nachstehenden Buchstaben a bis d verbessern kann, so nimmt sie in den Prüfbericht Empfehlungen für Verbesserungen in diesen Bereichen auf:

a)
die Risikobewertung des beaufsichtigten Unternehmens;
b)
die Entwicklung, Dokumentation, Durchführung und Aufrechterhaltung von Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten sowie die Bewertung des Kontrollsystems;
c)
die Entwicklung, Dokumentation, Durchführung und Aufrechterhaltung von Verfahren für Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten sowie von anderen Verfahren, die ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 einführen muss;
d)
die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen, auch mit Blick auf das Erreichen höherer Ebenen, die Risikominderung und eine gesteigerte Effizienz der Überwachung und Berichterstattung;

(2) Bei der Prüfung, die auf das Jahr folgt, in dem die Verbesserungsempfehlungen im Prüfbericht festgehalten wurden, kontrolliert die Prüfstelle, ob und wie das beaufsichtigte Unternehmen den Verbesserungsempfehlungen nachgekommen ist.

Ist das beaufsichtigte Unternehmen diesen Empfehlungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen, bewertet die Prüfstelle, wie sich dies auf das Risiko von Falschangaben und Nichtkonformitäten auswirkt.

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