Artikel 43v VO (EU) 2018/2067
Standortbegehungen und vereinfachte Prüfung
(1) Einmal oder mehrfach im Laufe des Prüfverfahrens führt die Prüfstelle zu einem geeigneten Zeitpunkt eine Begehung durch, um das Funktionieren der Messgeräte und Überwachungssysteme zu bewerten, Interviews zu führen, die in diesem Kapitel vorgesehenen Tätigkeiten auszuführen und hinreichende Informationen und Nachweise zu sammeln, um den Schluss ziehen zu können, dass der Bericht des beaufsichtigten Unternehmens keine wesentlichen Falschangaben enthält.
Bei Standortbegehungen gemäß Unterabsatz 1 bewertet die Prüfstelle auch die Vollständigkeit der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffströme und der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen.
(2) Das beaufsichtigte Unternehmen gewährt der Prüfstelle Zugang zu seinen Standorten.
(3) Zur Prüfung des Emissionsberichts des beaufsichtigten Unternehmens entscheidet die Prüfstelle anhand der Risikoanalyse, ob weitere Orte begangen werden müssen, und insbesondere, ob wichtige Teile der Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten an anderen Orten, z. B. im Firmensitz und anderen Büros außerhalb des Standorts, durchgeführt werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Prüfstelle beschließen, auf Standortbegehungen bei beaufsichtigten Unternehmen zu verzichten. Diese Entscheidung beruht auf folgenden Kriterien:
- a)
- Ergebnis der Risikoanalyse;
- b)
- Bestätigung, dass für die Prüfstelle der Fernzugriff auf alle einschlägigen Daten möglich ist;
- c)
- Bestätigung, dass die einschlägigen Bedingungen für den Verzicht auf die Standortbegehungen gemäß Artikel 43w dieser Verordnung erfüllt sind;
- d)
- Bestätigung, dass die verpflichtenden Standortbegehungen gemäß Artikel 7 dieses Artikels auf das beaufsichtigte Unternehmen nicht anzuwenden sind.
Die Prüfstelle teilt dies dem beaufsichtigten Unternehmen unverzüglich mit.
(5) Das beaufsichtigte Unternehmen beantragt bei der zuständigen Behörde, dass diese die Entscheidung, auf die Standortbegehung zu verzichten, bestätigt. Der Antrag umfasst mindestens die folgenden Informationen:
- a)
- Ergebnis der Risikoanalyse;
- b)
- Nachweise, dass der Fernzugriff auf die einschlägigen Daten möglich ist;
- c)
- Nachweise, dass die einschlägigen Bedingungen für den Verzicht auf die Standortbegehungen gemäß Artikel 43w dieser Verordnung erfüllt sind;
- d)
- Nachweise, dass die verpflichtenden Standortbegehungen gemäß Artikel 7 dieses Artikels auf das beaufsichtigte Unternehmen nicht anzuwenden sind.
Für beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 75n Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ist die Genehmigung der zuständigen Behörde nicht erforderlich.
(6) Die zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der in Absatz 5 Buchstaben a bis d genannten Informationen, ob sie die Entscheidung der Prüfstelle, auf die Standortbegehung zu verzichten, genehmigt.
Hat die zuständige Behörde den Antrag des beaufsichtigten Unternehmens nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eingang gemäß Absatz 5 beantwortet, gilt die Entscheidung der Prüfstelle als genehmigt.
(7) Die Prüfstelle führt immer Standortbegehungen durch, wenn
- a)
- sie zum ersten Mal einen Emissionsbericht des beaufsichtigten Unternehmens prüft;
- b)
- in den beiden dem laufenden Berichtszeitraum unmittelbar vorausgehenden Berichtszeiträumen keine Standortbegehungen durch eine Prüfstelle durchgeführt wurden;
- c)
- die Monitoringkonzepte gemäß Artikel 75b Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 im Berichtszeitraum erheblich geändert wurden.
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