Artikel 43w VO (EU) 2018/2067

Bedingungen für den Verzicht auf Standortbegehungen

Für den Verzicht auf Standortbegehungen muss eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt sein:

(1)
Die Prüfung des Berichts eines beaufsichtigten Unternehmens betrifft ein Unternehmen der Kategorie A gemäß Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und

a)
die durch das beaufsichtigte Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffströme sind kommerzielle Standardbrennstoffe;
b)
es werden Standardwerte für die Berechnungsfaktoren angewendet;
c)
für jeden Brennstoffstrom gilt ein Anteilsfaktor von 1 gemäß Artikel 75l Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066.

(2)
Die Prüfung des Berichts eines beaufsichtigten Unternehmens betrifft ein beaufsichtigtes Unternehmen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 75n Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066.
(3)
Die Prüfung des Berichts eines beaufsichtigten Unternehmens betrifft ein Unternehmen der Kategorie A gemäß Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder ein Unternehmen der Kategorie B gemäß Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung und

a)
das erfasste beaufsichtigte Unternehmen entspricht einem Unternehmen, das nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG(1) und (EU) 2020/262(2) des Rates Berichtspflichten unterliegt, und zwar auf der Grundlage der für die Zwecke dieser Rechtsakte eingesetzten Messmethoden, wenn diese Methoden auf einer nationalen messtechnischen Kontrolle beruhen;
b)
die erfassten Brennstoffströme entsprechen Energieerzeugnissen, die den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG und (EU) 2020/262 unterliegen, und zwar auf der Grundlage der für die Zwecke dieser Rechtsakte eingesetzten Messmethoden, wenn diese Methoden auf einer nationalen messtechnischen Kontrolle beruhen;
c)
es werden Standardwerte für die Berechnungsfaktoren angewendet;
d)
für jeden Brennstoffstrom gilt ein Anteilsfaktor von 1 gemäß Artikel 75l Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/96/oj).

(2)

Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj).

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