Artikel 43w VO (EU) 2018/2067
Bedingungen für den Verzicht auf Standortbegehungen
Für den Verzicht auf Standortbegehungen muss eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt sein:
- (1)
-
Die Prüfung des Berichts eines beaufsichtigten Unternehmens betrifft ein Unternehmen der Kategorie A gemäß Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und
- a)
- die durch das beaufsichtigte Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffströme sind kommerzielle Standardbrennstoffe;
- b)
- es werden Standardwerte für die Berechnungsfaktoren angewendet;
- c)
- für jeden Brennstoffstrom gilt ein Anteilsfaktor von 1 gemäß Artikel 75l Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066.
- (2)
- Die Prüfung des Berichts eines beaufsichtigten Unternehmens betrifft ein beaufsichtigtes Unternehmen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 75n Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066.
- (3)
-
Die Prüfung des Berichts eines beaufsichtigten Unternehmens betrifft ein Unternehmen der Kategorie A gemäß Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder ein Unternehmen der Kategorie B gemäß Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung und
- a)
- das erfasste beaufsichtigte Unternehmen entspricht einem Unternehmen, das nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG(1) und (EU) 2020/262(2) des Rates Berichtspflichten unterliegt, und zwar auf der Grundlage der für die Zwecke dieser Rechtsakte eingesetzten Messmethoden, wenn diese Methoden auf einer nationalen messtechnischen Kontrolle beruhen;
- b)
- die erfassten Brennstoffströme entsprechen Energieerzeugnissen, die den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG und (EU) 2020/262 unterliegen, und zwar auf der Grundlage der für die Zwecke dieser Rechtsakte eingesetzten Messmethoden, wenn diese Methoden auf einer nationalen messtechnischen Kontrolle beruhen;
- c)
- es werden Standardwerte für die Berechnungsfaktoren angewendet;
- d)
- für jeden Brennstoffstrom gilt ein Anteilsfaktor von 1 gemäß Artikel 75l Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/96/oj).
- (2)
Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj).
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