Artikel 43x VO (EU) 2018/2067

Vereinfachte Prüfpläne, virtuelle Standortbegehungen und vereinfachte Prüfung

(1) Die Artikel 34 und 34a gelten für die Prüfung der unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Emissionen eines beaufsichtigten Unternehmens. Zu diesem Zweck ist jeder Verweis auf Betreiber, Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber als Verweis auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen.

(2) Für die Zwecke der Prüfung des Emissionsberichts eines beaufsichtigten Unternehmens für die Berichtszeiträume 2025 und 2026 kann die Prüfstelle auf der Grundlage der Risikoanalyse beschließen, die Methode zur Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen nicht zu überprüfen, wenn die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen im Emissionsbericht des beaufsichtigten Unternehmens auf der Grundlage der in Artikel 75j Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genannten Methode bestimmt werden und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
Aus einer unabhängigen Quelle geht hervor, dass die Brennstoffmengen, die nach den Methoden gemäß Artikel 75j Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 bestimmt wurden, den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen im Emissionsbericht des beaufsichtigten Unternehmens entsprechen;
b)
die in den Emissionsbericht des beaufsichtigten Unternehmens aufgenommenen, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen stammen aus dem EDV-gestützten System für die Beförderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates(1) und das beaufsichtigte Unternehmen hat daran keine Änderungen vorgenommen.

(3) Das beaufsichtigte Unternehmen gewährt der Prüfstelle Zugang zu den Nachweisen gemäß Absatz 2 Buchstabe a und zu den Nachweisen aus dem EDV-gestützten System gemäß Absatz 2 Buchstabe b, um die in den Nachweisen angegebenen Brennstoffmengen mit den in den jährlichen Emissionsberichten enthaltenen, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen abzugleichen.

(4) Artikel 43v Absatz 7 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 43w Absatz 3 anwendbar sind und die Prüfstelle beschlossen hat, die Methode zur Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen gemäß Absatz 2 nicht zu überprüfen.

(5) Artikel 43v Absatz 7 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 43w Absatz 2 erfüllt sind.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj).

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