Artikel 43y VO (EU) 2018/2067

Akkreditierungsbereich

Die Prüfstelle stellt einem beaufsichtigten Unternehmen nur dann einen Prüfbericht aus, wenn dieses eine Tätigkeit ausübt, die in die Tätigkeitsgruppe Nummer 1c in Anhang I der vorliegenden Verordnung fällt, für den die Prüfstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der vorliegenden Verordnung akkreditiert wurde.

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