Artikel 43z VO (EU) 2018/2067

Verfahren und Dokumentation der Prüfstelle

(1) Eine Prüfstelle muss eines oder mehrere der in Kapitel IIIa vorgesehenen Verfahren für Prüftätigkeiten sowie die in Anhang II der vorliegenden Verordnung verlangten Verfahren und Prozesse einführen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten. Bei der Einführung und Anwendung dieser Verfahren und Prozesse führt die Prüfstelle die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Tätigkeiten im Einklang mit den in diesem Anhang genannten harmonisierten Normen aus.

(2) Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gelten für die Prüfung der unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Emissionen eines beaufsichtigten Unternehmens.

(3) Eine Prüfstelle stellt dem beaufsichtigten Unternehmen und anderen Beteiligten im Einklang mit den harmonisierten Normen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung regelmäßig Informationen zur Verfügung.

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